GmbH-Gewinnausschüttung Rechner Deutschland

Der GmbH Ausschüttung Rechner zeigt Gewerbe- und Körperschaftsteuer in der GmbH und vergleicht Abgeltungsteuer mit dem Teileinkünfteverfahren.

GmbH-Gewinnausschüttung Rechner Deutschland
€
%
%
€
Netto beim Gesellschafter (Abgeltungsteuer) —
Gewerbesteuer der GmbH —
Körperschaftsteuer —
Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer —
Gewinn nach Unternehmenssteuern —
Bruttoausschüttung —
Thesaurierter Gewinn —
Steuer auf die Ausschüttung (Abgeltungsteuer) —
Steuer auf die Ausschüttung (Teileinkünfteverfahren) —
Netto beim Gesellschafter (Teileinkünfteverfahren) —
Vorteil des Teileinkünfteverfahrens —
Steuerbelastung beider Ebenen —
Gesamtsteuerquote —

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Wozu es dient

Der GmbH-Ausschüttungsrechner zeigt die zweistufige Belastung einer Gewinnausschüttung: auf Gesellschaftsebene Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, auf Gesellschafterebene wahlweise Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren. Beide Wege werden auf dieselbe Ausschüttung gerechnet, damit der Unterschied sichtbar wird.

Datenquellen & Parameter

Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.

ParameterWertQuelleZuletzt aktualisiert
Gewerbesteuer Steuermesszahl0,035gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Koerperschaftsteuer-Satz (KSt, § 23 KStG)0,15gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Koerperschaftsteuer-Satz (KSt, § 23 KStG)
Abgeltungsteuer 25% (zzgl. Soli/Kirche)0,25gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Abgeltungsteuer 25% (zzgl. Soli/Kirche)
Sparerpauschbetrag (1000 einzeln / 2000 zusammen)1.000gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Sparerpauschbetrag (1000 einzeln / 2000 zusammen)
Teileinkuenfteverfahren – steuerpflichtiger Anteil (60 %, § 3 Nr. 40 EStG)0,6gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Teileinkuenfteverfahren – steuerpflichtiger Anteil (60 %, § 3 Nr. 40 EStG)
Grundfreibetrag12.348gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 2 obere Grenze17.799gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 obere Grenze69.878gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 4 obere Grenze277.825gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 2 Progressionskoeffizient a914,51gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 2 Koeffizient b1.400gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 Progressionskoeffizient a173,1gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 Koeffizient b2.397gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 Konstante c1.034,87gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 4 Grenzsteuersatz0,42gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 4 Subtrahend11.135,63gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 5 Grenzsteuersatz0,45gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 5 Subtrahend19.470,38gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Solidaritätszuschlag0,055gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Soli-Freigrenze (auf Steuer)20.350gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Kirchensteuer 8%0,08gesetze-bayern.deGültig ab 2026-01-01Geprüft: 8 % in Bayern (Art. 8 Abs. 1 BayKirchStG: Umlagesatz höchstens zehn v.H.; Steuertipps des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen: Kirchensteuersatz 8 Prozent) und in Baden-Württemberg.
Kirchensteuer 9%0,09kirchenrecht-ekhn.deGültig ab 2026-01-01Geprüft: 9 % in den übrigen Ländern, z. B. Landeskirchensteuerbeschluss der EKHN für 2026 vom 26.11.2025 (ABl. 2026 S. 5 Nr. 2): Zuschlag von neun Prozent.

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Die Formel

Netto = Gewinn − GewSt − KSt − SolZ(KSt) − Steuer auf die Ausschüttung; thesaurierter Teil bleibt in der Gesellschaft

So funktioniert es

Zuerst wird die GmbH besteuert: Gewerbesteuer aus Messbetrag und Hebesatz — ohne Freibetrag, den nur natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten — dazu Körperschaftsteuer auf den Gewinn und Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. Vom Rest wird die gewählte Quote ausgeschüttet. Auf die Ausschüttung läuft entweder die Abgeltungsteuer nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags oder das Teileinkünfteverfahren, bei dem der steuerpflichtige Anteil zu den übrigen Einkünften addiert und mit dem Einkommensteuertarif belastet wird.

Wo es verwendet wird

  • Die Gesamtbelastung einer geplanten Ausschüttung beziffern
  • Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren gegenüberstellen
  • Den Effekt der Thesaurierung gegenüber der Vollausschüttung sehen

Rechenbeispiel

Eine GmbH mit einem Alleingesellschafter erwirtschaftet 120.000 € Gewinn vor Steuern und schüttet ihn bei einem Hebesatz von 400 Prozent vollständig aus. Auf Gesellschaftsebene fallen … Gewerbesteuer, … Körperschaftsteuer und … Solidaritätszuschlag an; es bleiben …. Die Bruttoausschüttung beträgt damit …, thesauriert wird …. Über die Abgeltungsteuer kostet die Ausschüttung weitere …, es bleiben …. Da der Gesellschafter keine anderen Einkünfte hat, wäre das Teileinkünfteverfahren mit … Steuer und … netto günstiger — der Vorteil beträgt …. Über beide Ebenen zusammen sind … fällig, eine Gesamtsteuerquote von ….

Auf einer GmbH Ausschüttung liegen zwei Steuerschichten: Erst zahlt die Gesellschaft, dann der Gesellschafter. Dieser Rechner zeigt beide Ebenen, also Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in der GmbH und danach Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren beim Empfänger. Beide Wege stellt er für dieselbe Ausschüttung nebeneinander.

Was bei einer GmbH Ausschüttung auf welcher Ebene anfällt

Auf Gesellschaftsebene wirken drei Steuern. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbeertrag, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde. Einen Freibetrag gibt es hier nicht, der ist natürlichen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens, und darauf kommt der Solidaritätszuschlag, für Kapitalgesellschaften ohne Freigrenze.

Bei einem Hebesatz um 400 Prozent ergibt das zusammen eine Belastung von rund 30 Prozent, die unabhängig davon anfällt, ob ausgeschüttet wird. Wer nur diese Ebene braucht, etwa für die Steuerrückstellung im Jahresabschluss, kommt mit einem reinen Körperschaftsteuer-Rechner aus. Dieser Rechner nimmt die zweite Ebene dazu.

Erst mit dem Ausschüttungsbeschluss entstehen beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Gesellschaft behält Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein und führt sie ab. Für den Gesellschafter ist die Steuer damit grundsätzlich abgegolten.

Rechenbeispiel

Eine GmbH erzielt 120.000 Euro Gewinn vor Steuern bei einem Hebesatz von 400 Prozent und schüttet alles aus. Sie zahlt 16.800 Euro Gewerbesteuer, 18.000 Euro Körperschaftsteuer und 990 Euro Solidaritätszuschlag. Ausgeschüttet werden 84.210 Euro.

Mit Abgeltungsteuer und Sparer-Pauschbetrag fallen beim Gesellschafter ohne Kirchensteuer rund 21.947 Euro an, netto bleiben 62.263 Euro. Die Gesamtbelastung über beide Ebenen liegt bei gut 48 Prozent. Hat der Gesellschafter keine weiteren Einkünfte und wählt das Teileinkünfteverfahren, sind 50.526 Euro steuerpflichtig. Die Einkommensteuer darauf beträgt rund 10.734 Euro, netto bleiben 73.476 Euro, gut 11.200 Euro mehr.

Die Ausschüttungsquote als Stellschraube

Der Rechner fragt, welcher Anteil des Gewinns nach Unternehmenssteuern ausgeschüttet wird. Der Rest bleibt als thesaurierter Gewinn in der Gesellschaft und trägt vorerst nur die erste Steuerschicht.

Das spart keine Steuer, es verschiebt sie. Wird der einbehaltene Gewinn später ausgeschüttet, fällt die zweite Steuer nachträglich an. Eine Ausnahme ist der Verkauf der Anteile: Dann wird der einbehaltene Gewinn Teil des Veräußerungsgewinns, der eigenen Regeln folgt. Wer Gewinne im Unternehmen arbeiten lässt, schiebt die zweite Steuer also hinaus und finanziert Investitionen aus dem größeren Betrag vor dieser Steuer.

Das Diagramm teilt jeden Euro Vorsteuergewinn danach auf: Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer samt Zuschlag, Steuer auf die Ausschüttung, thesaurierter Teil und der Betrag, der beim Gesellschafter ankommt. Die Summe der Segmente ist immer der eingegebene Gewinn.

Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren

Auf Gesellschafterebene gibt es zwei Wege, und der Rechner rechnet beide.

Der Regelfall ist die Abgeltungsteuer. Auf die Ausschüttung abzüglich des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro fallen 25 Prozent an, dazu der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird nicht einfach aufgeschlagen. Sie wirkt wie eine Sonderausgabe, deshalb ermittelt das Gesetz die Kapitalertragsteuer über die Formel Ertrag geteilt durch vier plus Kirchensteuersatz. Der Rechner bildet das nach, sodass ein Kirchenmitglied nicht doppelt belastet wird.

Der andere Weg ist das Teileinkünfteverfahren. Hier sind 60 Prozent der Ausschüttung steuerpflichtig und laufen durch den progressiven Einkommensteuertarif. Der Rechner addiert den steuerpflichtigen Anteil zu Ihren anderen Einkünften, ermittelt die Steuer mit und ohne Ausschüttung und weist die Differenz als Steuer auf die Ausschüttung aus. So erfasst er den Progressionseffekt genau statt über einen geschätzten Durchschnittssatz.

Als Faustregel gilt: Solange der persönliche Grenzsteuersatz unter etwa 41,7 Prozent liegt, ist das Teileinkünfteverfahren günstiger, denn 60 Prozent davon bleiben unter dem Abgeltungssatz. Für einen Gesellschafter ohne weitere Einkünfte, dessen Ausschüttung erst den Grundfreibetrag und die unteren Tarifzonen durchläuft, ist der Vorteil groß, wie das Beispiel zeigt. Für einen Gesellschafter, der bereits im Spitzensatz steht, kehrt sich das Bild um. Der Rechner weist den Unterschied in einer eigenen Zeile aus.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Das Teileinkünfteverfahren gilt nur auf Antrag und nur bei einer qualifizierten Beteiligung. Und der Sparer-Pauschbetrag steht dabei nicht zur Verfügung, dafür sind 60 Prozent der tatsächlichen Werbungskosten abziehbar, etwa Zinsen für ein Darlehen zum Anteilserwerb.

Der praktische Ablauf einer Ausschüttung

Steuerlich beginnt eine Ausschüttung mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, nicht mit der Überweisung. Er hält fest, welcher Teil des Bilanzgewinns ausgeschüttet und welcher vorgetragen wird, und bestimmt den Auszahlungstag. Fehlt eine abweichende Regelung, ist der Anspruch mit dem Beschluss fällig. Damit fließt er dem Gesellschafter steuerlich auch dann zu, wenn das Geld erst später ankommt.

Mit dem Zufluss muss die Gesellschaft Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln und den Betrag abführen. Die Frist läuft bis zum zehnten Tag des Folgemonats. Ein Beschluss im Dezember verschiebt also nur die Zahlung um wenige Wochen, nicht die Steuer des Gesellschafters ins Folgejahr.

Für den Gesellschafter ist die Sache mit dem Einbehalt in der Regel erledigt. In zwei Fällen lohnt trotzdem die Anlage KAP: wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft oder kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, und wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssatz liegt. Dann führt die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu einer Erstattung, auch ohne Antrag auf das Teileinkünfteverfahren.

Abgrenzung zu den Nachbarrechnern

Dieser Rechner behandelt nur die Ausschüttung. Ob die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen die richtige Rechtsform ist, beantwortet ein eigener Rechtsformvergleich, der die Einkommensteuer des Einzelunternehmers mit der Anrechnung nach § 35 EStG gegenrechnet. Auch die Aufteilung zwischen Geschäftsführergehalt und Ausschüttung ist Thema eines eigenen Rechners: Ein Gehalt ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert Gewerbe- und Körperschaftsteuer, löst beim Empfänger aber Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialversicherung aus.

Hier ist der Gewinn vor Steuern die Eingabe, und die Frage lautet: Was kommt davon beim Gesellschafter an?

Was der Rechner nicht abbildet

Der Gewinn vor Steuern ist hier zugleich zu versteuerndes Einkommen und Gewerbeertrag. In der Praxis weichen beide voneinander ab, vor allem durch die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 GewStG und die Kürzung für Grundbesitz nach § 9 GewStG. Nicht abgebildet sind außerdem verdeckte Gewinnausschüttungen, das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG, aus dem Rückzahlungen steuerfrei erfolgen können, Verlustvorträge, mehrere Gesellschafter mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten und die Besonderheiten einer Beteiligung im Betriebsvermögen.

Einordnung

Der Rechner schätzt die Größenordnung und ersetzt weder den Jahresabschluss noch die Steuererklärung noch eine steuerliche Beratung.

Über dieses Tool: GmbH Ausschüttung

GmbH Ausschüttung: Mit diesem Tool erhalten Sie sofort eine genaue Schätzung. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Tax year 2026

Häufig gestellte Fragen

Warum wird der Gewinn einer GmbH zweimal besteuert?
Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt. Sie zahlt auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Erst wenn der versteuerte Gewinn an den Gesellschafter fließt, entsteht bei diesem eine zweite Steuer auf Kapitaleinkünfte. Solange der Gewinn in der Gesellschaft bleibt, fällt die zweite Steuer nicht an. Darauf beruht der sogenannte Thesaurierungsvorteil.
Bekommt eine GmbH den Gewerbesteuer-Freibetrag?
Nein. Der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Eine Kapitalgesellschaft zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag. Auch die Anrechnung nach § 35 EStG gibt es für sie nicht, weil diese Vorschrift nur im Einkommensteuerrecht gilt.
Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
Beim Teileinkünfteverfahren sind 60 Prozent der Ausschüttung steuerpflichtig, dafür gilt der persönliche Tarif statt des festen Abgeltungssatzes. Rechnerisch lohnt es sich, solange der persönliche Grenzsteuersatz unter etwa 41,7 Prozent liegt, denn 60 Prozent davon ergeben dann weniger als 25 Prozent. Außerdem sind 60 Prozent der tatsächlichen Werbungskosten abziehbar, etwa Finanzierungszinsen für den Anteilserwerb.
Welche Voraussetzungen hat das Teileinkünfteverfahren?
Es gilt nicht automatisch, sondern muss nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragt werden. Der Gesellschafter muss zu mindestens einem Viertel beteiligt sein oder zu mindestens einem Prozent und zugleich beruflich für die Gesellschaft tätig sein. Der Antrag gilt für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume, solange Sie ihn nicht widerrufen. Danach ist ein neuer Antrag nötig.
Wie wirkt die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer?
Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird wie eine Sonderausgabe schon beim Steuersatz berücksichtigt. § 32d Abs. 1 EStG ermittelt die Kapitalertragsteuer deshalb nach der Formel Ertrag geteilt durch vier plus Kirchensteuersatz. Bei 9 Prozent Kirchensteuer sinkt die Kapitalertragsteuer dadurch von 25 auf rund 24,45 Prozent, bevor Soli und Kirchensteuer darauf berechnet werden.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner unterstellt einen einzigen Gesellschafter mit voller Beteiligung, keine Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG, keine verdeckten Gewinnausschüttungen, kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG und keine Verlustvorträge. Er gibt eine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Über den Autor

Taha Kheirandish

Verfasst und geprüft von

Taha Kheirandish

Wirtschaftsstudent und unabhängiger Forscher

Taha Kheirandish liest Steuergesetze so, wie andere Landkarten lesen: um herauszufinden, wohin ein System tatsächlich führt — nicht, wohin es zu führen behauptet.

Er studiert Volkswirtschaftslehre, und seine Arbeit hier ist von Grund auf vergleichend angelegt. Der Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn in Québec, die Entfernungspauschale in Deutschland, die Mietpreisbegrenzung in den Niederlanden: Jede dieser Regeln ist eine Entscheidung darüber, wie Geld fließen soll — und jede liest sich anders, sobald acht weitere danebenliegen. Er baut und prüft die Rechner dieser Seite für neun Märkte anhand der Primärquellen: das Gesetz statt einer Zusammenfassung, das Rundschreiben des Ministeriums statt einer Meldung darüber.

Das ist zugleich der redaktionelle Maßstab dieser Seite. Jeder Satz, jede Grenze und jede Stufe trägt hier das Dokument, aus dem sie stammt, und das Datum ihres Inkrafttretens — und wird überprüft, wenn sich das Recht ändert, nicht erst, wenn es jemandem auffällt.

Er ist Forscher, kein zugelassener Berater; nichts auf dieser Seite ist eine persönliche Finanzberatung. Es ist sorgfältig gerechnete Arithmetik mit offengelegten Quellen — damit Sie sie nachprüfen und mit ihr zu jemandem gehen können, der beraten darf.

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