Faktorverfahren-Rechner (Steuerklasse IV mit Faktor) Deutschland
Der Faktorverfahren Rechner berechnet den Faktor nach §39f EStG und vergleicht den Lohnsteuerabzug beider Partner mit IV/IV und III/V.

Wozu es dient
Der Faktorverfahren-Rechner ermittelt den Faktor nach §39f EStG für Ehepaare in der Steuerklassenkombination IV/IV und zeigt, wie viel Lohnsteuer jeder Partner damit monatlich zahlt – im Vergleich zu IV/IV ohne Faktor und zur Kombination III/V.
Datenquellen & Parameter
Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.
| Parameter | Wert | Quelle | Zuletzt aktualisiert |
|---|---|---|---|
| Welcher Kirchensteuersatz in welchem Land gilt: 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in den übrigen 14 Ländern. BW-MZ ist der zum Bistum Mainz gehörende Teil Baden-Württembergs (Bad Wimpfen, PLZ 74206), wo römisch-katholisch 9 % gilt. | Tarifstaffel | landesrecht-bw.de | Gültig ab 2026-01-01Auto-update: replaced dead source link |
| Grundfreibetrag | 12.348 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 obere Grenze | 17.799 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 obere Grenze | 69.878 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 obere Grenze | 277.825 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Progressionskoeffizient a | 914,51 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Koeffizient b | 1.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Progressionskoeffizient a | 173,1 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Koeffizient b | 2.397 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Konstante c | 1.034,87 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Grenzsteuersatz | 0,42 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Subtrahend | 11.135,63 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Grenzsteuersatz | 0,45 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Subtrahend | 19.470,38 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Solidaritätszuschlag | 0,055 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Soli-Freigrenze (auf Steuer) | 20.350 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Kirchensteuer 8% | 0,08 | gesetze-bayern.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 8 % in Bayern (Art. 8 Abs. 1 BayKirchStG: Umlagesatz höchstens zehn v.H.; Steuertipps des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen: Kirchensteuersatz 8 Prozent) und in Baden-Württemberg. |
| Kirchensteuer 9% | 0,09 | kirchenrecht-ekhn.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 9 % in den übrigen Ländern, z. B. Landeskirchensteuerbeschluss der EKHN für 2026 vom 26.11.2025 (ABl. 2026 S. 5 Nr. 2): Zuschlag von neun Prozent. |
| Rentenversicherung (AN) | 0,093 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: Beitragssatz 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % (RVBeitrSBek 2026, BGBl. 2025 I Nr. 291); Arbeitnehmeranteil die Hälfte nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. |
| Arbeitslosenversicherung (AN) | 0,013 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war der reine Text "Bundesagentur fuer Arbeit — Beitragssatz Arbeitslosenversicherung" ohne Link. Jetzt auf § 341 Absatz 2 SGB III; Beitragssatz dort als 2,6 Prozent gelesen, Wert unveraendert. |
| Krankenversicherung (AN, inkl. halber Zusatzbeitrag) | 0,0875 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) plus 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (BMG-Bekanntmachung vom 7.11.2025, BAnz AT 10.11.2025 B7); Hälfte nach § 249 Abs. 1 SGB V. |
| Pflegeversicherung (AN) | 0,018 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Pflege Beitragsabschlag je Kind (2.–5. Kind) | 0,0025 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 101.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war reiner Text ohne Link. Jetzt auf § 4 SVBezGrV 2026; Wert unveraendert und dort geprueft. |
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 69.750 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war der reine Text "BMAS — Beitragsbemessungsgrenzen Sozialversicherung" ohne Link. Jetzt auf § 2 Absatz 2 SVBezGrV 2026; Wert unveraendert und dort geprueft. |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten) | 1.230 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Kinderfreibetrag je Kind (jährlich, inkl. BEA) | 9.756 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag 2026 – genauer Betrag noch zu bestätigen. |
Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.
Die Formel
Faktor = Y / X mit X = Lohnsteuer IV Partner A + Lohnsteuer IV Partner B und Y = Einkommensteuer nach Splittingtarif; Lohnsteuer je Partner = Lohnsteuer IV × Faktor
So funktioniert es
Er berechnet für beide Bruttolöhne die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV (Summe X) und die gemeinsame Jahressteuer nach dem Splittingtarif (Betrag Y). Der Faktor ist Y geteilt durch X, auf drei Nachkommastellen abgeschnitten. Mit diesem Faktor wird die Lohnsteuer beider Partner multipliziert; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer folgen derselben Kürzung.
Wo es verwendet wird
- Den Faktor vor dem Antrag beim Finanzamt abschätzen
- Den monatlichen Lohnsteuerabzug beider Partner vergleichen
- Prüfen, ob III/V oder IV mit Faktor besser zum Haushalt passt
- Das Risiko einer Steuernachzahlung im Voraus einschätzen
Rechenbeispiel
Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen verdient 70.000,00 € und 35.000,00 € brutto im Jahr, hat ein Kind und ist kirchensteuerpflichtig. Das Finanzamt würde einen Faktor von … eintragen. Statt … Lohnsteuer in der reinen Kombination IV/IV werden damit … einbehalten – das entspricht … im Monat für Partner A und … für Partner B. Die tatsächliche Jahressteuer nach Splitting beträgt …, die Kirchensteuer …. Die Kombination III/V käme unterjährig auf … und läge damit unter der Jahressteuer, was zu einer Nachzahlung führen würde.
Der Faktorverfahren Rechner ermittelt den Faktor nach § 39f EStG, mit dem ein Ehepaar in der Kombination IV/IV seine Lohnsteuer so kürzen kann, dass der monatliche Abzug fast genau der gemeinsamen Jahressteuer entspricht. Daneben zeigt er, was die reine Kombination IV/IV und die Kombination III/V einbehalten würden.
Was das Faktorverfahren löst
Verheiratete werden gemeinsam veranlagt und zahlen nach dem Splittingtarif. Diese Jahressteuer hängt nicht von der Steuerklasse ab. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel der Arbeitgeber Monat für Monat abzieht.
Bleiben beide Partner in Klasse IV, wird jeder wie ein Lediger besteuert. Bei ungleichen Löhnen ist die Summe der beiden Einzelsteuern höher als die Splittingsteuer. Das Paar zahlt im Laufe des Jahres zu viel und bekommt die Differenz erst mit dem Steuerbescheid zurück. Bei III/V geschieht das Gegenteil: Der Partner in Klasse III zahlt deutlich zu wenig, der in Klasse V deutlich zu viel, und insgesamt wird oft weniger einbehalten, als die Jahressteuer ausmacht. Dann ist eine Nachzahlung wahrscheinlich, und das Paar muss eine Steuererklärung abgeben.
Beim Faktorverfahren bleiben beide Partner in Klasse IV, das Finanzamt trägt aber einen Faktor unter eins ein. Der Arbeitgeber multipliziert die reguläre Lohnsteuer der Klasse IV mit diesem Faktor. So wirkt der Splittingvorteil schon im laufenden Jahr, und jeder Partner trägt den Anteil an der gemeinsamen Steuer, der seinem eigenen Lohn entspricht.
Wie der Rechner den Faktor bestimmt
Zuerst ermittelt der Rechner für jeden Partner die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV. Dazu zieht er vom Bruttolohn die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab, jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze, und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Auf das Ergebnis wendet er den Tarif nach § 32a EStG an. Die Summe beider Beträge ist X.
Dann bestimmt er die gemeinsame Jahressteuer: Beide zu versteuernden Einkommen werden addiert und halbiert, der Tarif wird angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Das ist der Splittingtarif nach § 32a Absatz 5 EStG und ergibt Y.
Der Faktor ist Y geteilt durch X, abgeschnitten auf drei Nachkommastellen. Liegt er bei eins oder darüber, gibt es keinen Splittingvorteil, und das Finanzamt trägt keinen Faktor ein. Bei Paaren mit gleichem Einkommen ist das die richtige Antwort.
Die Kombinationen im Vergleich
Das Balkendiagramm zeigt vier Werte: die Lohnsteuer in IV/IV, in IV/IV mit Faktor, in III/V und die Jahressteuer nach Splitting. Der letzte Balken ist der Maßstab für die anderen drei.
IV/IV liegt fast immer über der Jahressteuer. Das Paar gewährt dem Staat einen zinslosen Kredit und holt ihn mit der Steuererklärung zurück.
IV/IV mit Faktor trifft die Jahressteuer bis auf wenige Euro. Die kleine Abweichung entsteht nur durch das Abschneiden des Faktors auf drei Nachkommastellen.
III/V liegt bei stark ungleichen Löhnen meist unter der Jahressteuer. Im Laufe des Jahres bleibt mehr Netto, am Ende kommt eine Nachforderung. Bei ähnlichen Löhnen kann III/V sogar teurer sein als IV/IV, weil in Klasse V kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird.
Keiner dieser Balken ist eine Ersparnis. Verschoben werden nur der Zeitpunkt der Zahlung und die Verteilung zwischen den Partnern.
Rechenbeispiel
Ein Ehepaar in Nordrhein-Westfalen verdient 70.000 und 35.000 Euro brutto im Jahr, hat ein Kind und zahlt Kirchensteuer. Der Rechner ermittelt einen Faktor von 0,956. Statt 15.192 Euro Lohnsteuer in IV/IV werden damit etwa 14.524 Euro einbehalten, rund 954 Euro im Monat beim ersten und 256 Euro beim zweiten Partner. Die Jahressteuer nach Splitting liegt bei 14.532 Euro, der Faktor trifft sie also bis auf wenige Euro.
In III/V würden nur etwa 13.576 Euro einbehalten, rund 956 Euro weniger als die Jahressteuer. Diesen Betrag würde das Finanzamt später nachfordern.
Kinder, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Kinder wirken im Lohnsteuerabzug nicht auf die Lohnsteuer selbst, sondern auf die Zuschlagsteuern. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird nach § 51a EStG eine fiktive Lohnsteuer berechnet, bei der der Kinderfreibetrag abgezogen ist. In Steuerklasse IV trägt jeder Partner den Zähler 0,5, also den halben Kinderfreibetrag je Kind. Nach § 39f Absatz 3 EStG wird auch diese Bemessungsgrundlage mit dem Faktor multipliziert.
Der Solidaritätszuschlag fällt nur an, wenn die Lohnsteuer die Freigrenze überschreitet. Die meisten Arbeitnehmer zahlen ihn nicht mehr, im Rechner taucht er erst bei hohen Einkommen auf. Der Rechner setzt ihn oberhalb der Freigrenze sofort mit 5,5 Prozent an, ohne die gesetzliche Milderungszone. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Ländern. Das Bundesland wirkt deshalb nur bei Kirchensteuerpflicht auf das Ergebnis.
Die Kinderzahl wirkt außerdem auf die Pflegeversicherung. Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Arbeitnehmerbeitrag je Kind um 0,25 Prozentpunkte, höchstens für vier Kinder. Dadurch steigt das zu versteuernde Einkommen leicht, was der Rechner berücksichtigt.
Wann sich das Verfahren lohnt
Das Faktorverfahren passt zu Paaren, die Nachzahlungen vermeiden und die Steuer fair zwischen den Partnern aufteilen möchten. In Klasse V bleibt vom Bruttolohn wenig übrig, was bei getrennten Konten, bei Unterhaltsfragen oder bei einer Trennung ein Nachteil sein kann.
Auch Lohnersatzleistungen spielen eine Rolle. Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld richten sich nach dem Nettolohn. Wer in Klasse V steht, hat ein niedrigeres Netto und bekommt weniger. Das Faktorverfahren führt hier zu einem ausgewogeneren Ergebnis als III/V, ohne den Splittingvorteil im laufenden Jahr aufzugeben.
Dagegen spricht der Aufwand: Den Faktor müssen Sie beim Finanzamt beantragen, er gilt höchstens zwei Kalenderjahre und muss danach neu beantragt werden. Außerdem sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Grenzen des Modells
Der Rechner arbeitet mit dem Jahrestarif und Näherungen der Steuerklassen, nicht mit den amtlichen Lohnsteuertabellen. Die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge stehen stellvertretend für die Vorsorgepauschale, wie in den übrigen Lohn- und Gehaltsrechnern. Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge, private Krankenversicherung und weitere Einkünfte bleiben außen vor. Der Faktor, den das Finanzamt einträgt, kann deshalb leicht von diesem Ergebnis abweichen.
Alle Ergebnisse sind eine Schätzung zur Orientierung und keine Steuerberatung. Verbindlich sind die Eintragung des Finanzamts, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers und der Steuerbescheid.
Über diesen Faktorverfahren Rechner
Nutzen Sie diesen Faktorverfahren Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.
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