Schenkungsteuer-Rechner Deutschland

Der Schenkungsteuer Rechner berechnet die Steuer nach Verwandtschaftsverhältnis und berücksichtigt Freibeträge, Steuerklassen und den Zehn-Jahres-Zeitraum.

Schenkungsteuer-Rechner Deutschland
€
Schenkungsteuer —
Freibetrag (je 10 Jahre) —
Steuerpflichtiger Erwerb —
Steuersatz —
Schenkung nach Steuer —

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Wozu es dient

Der Schenkungsteuer-Rechner schätzt die auf eine Schenkung anfallende Steuer. Er nutzt dieselben Steuerklassen und Sätze wie die Erbschaftsteuer und berücksichtigt den persönlichen Freibetrag, der alle zehn Jahre neu gilt.

Datenquellen & Parameter

Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.

ParameterWertQuelleZuletzt aktualisiert
Schenkungsteuer persönliche FreibeträgeTarifstaffelgesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Persönliche Freibeträge Erbschaft/Schenkung
Schenkungsteuer Tarif je Steuerklasse (Wertstufe)Tarifstaffelgesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Erbschaftsteuersätze nach Steuerklasse/Wertstufe

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Die Formel

Schenkungsteuer = (Schenkung − Freibetrag) × Satz(Steuerklasse, Wertstufe)

So funktioniert es

Vom Wert der Schenkung wird der Freibetrag abgezogen. Der steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Satz der Wertstufe seiner Steuerklasse besteuert.

Wo es verwendet wird

  • Schenkungen an Angehörige planen
  • Freibeträge über zehn Jahre nutzen
  • Nettobetrag nach Steuer ermitteln

Der Schenkungsteuer-Rechner hilft Ihnen, die steuerliche Belastung einer Schenkung einzuschätzen. Sie geben den Wert der Schenkung und Ihr Verwandtschaftsverhältnis an, und der Rechner ermittelt den Freibetrag, den steuerpflichtigen Erwerb, den Steuersatz und den Betrag, der nach Steuer verbleibt. So planen Sie Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und nutzen die gesetzlichen Freibeträge gezielt.

Was der Schenkungsteuer-Rechner leistet

Die Schenkungsteuer ist eng mit der Erbschaftsteuer verwandt und folgt derselben Logik. Der Rechner macht diese Zusammenhänge sichtbar:

  • Er ermittelt den persönlichen Freibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis.
  • Er berechnet den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags.
  • Er ordnet Ihren Fall der richtigen Steuerklasse zu.
  • Er wendet den Satz der zutreffenden Wertstufe an und zeigt den Nettobetrag.

So sehen Sie, welcher Anteil einer Schenkung besteuert wird und wo sich durch Planung Steuern sparen lassen.

Warum Schenkungen steuerlich attraktiv sein können

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten ist ein bewährtes Mittel, um die spätere Erbschaftsteuer zu senken. Der Grund liegt im Zehn-Jahres-Zeitraum: Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Wer sein Vermögen frühzeitig und in mehreren Schritten überträgt, kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen. Ein Elternteil kann seinem Kind so alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei zuwenden. Über einen langen Zeitraum lässt sich auf diese Weise ein erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen, das bei einer Vererbung in einem Zug deutlich höher besteuert würde.

Die Freibeträge nach Verwandtschaft

Wie bei der Erbschaftsteuer bestimmt die Nähe zum Schenker den Freibetrag und die Steuerklasse:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro.
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro.
  • Enkel: in der Regel 200.000 Euro.
  • Eltern als Beschenkte, Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen: 20.000 Euro.

Je enger die Verbindung, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

So funktioniert die Berechnung

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird vom Wert der Schenkung der Freibetrag abgezogen. Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Erwerb. Anschließend wird auf diesen Betrag der Satz der Wertstufe angewendet, die sich aus der Steuerklasse ergibt.

Auch hier gilt, dass der gesamte steuerpflichtige Erwerb mit dem Satz seiner Wertstufe besteuert wird, nicht nur der Teil oberhalb einer Grenze. Ein Beispiel: Schenkt ein Elternteil dem Kind 500.000 Euro, bleiben 400.000 Euro durch den Freibetrag steuerfrei. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 100.000 Euro und fällt in Steuerklasse I in die Wertstufe mit 11 Prozent. Die Schenkungsteuer beläuft sich damit auf 11.000 Euro.

Knapp über einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den Sprung in den höheren Satz. Der Rechner berücksichtigt ihn nicht. Schenkt ein Kind seinen Eltern etwa 100.000 Euro, weist er 16.000 Euro Steuer aus, mit Härteausgleich wären es 13.750 Euro.

Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen

Wichtig ist die Zusammenrechnung. Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengezählt. Der Freibetrag gilt nicht pro Schenkung, sondern einmal je Zehn-Jahres-Zeitraum.

Wer also innerhalb kurzer Zeit mehrere Zuwendungen macht, sollte dies bedenken. Der Vorteil der wiederholten Freibetragsnutzung entsteht erst, wenn zwischen den Schenkungen ein ausreichender Abstand liegt. Dieser Rechner betrachtet eine einzelne Schenkung; für die Gesamtplanung sollten Sie frühere Zuwendungen berücksichtigen.

So nutzen Sie den Rechner

Die Bedienung ist einfach:

  1. Geben Sie den Wert der Schenkung ein.
  2. Wählen Sie Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.
  3. Lesen Sie Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz und Nettobetrag ab.

Verändern Sie die Werte, um verschiedene Szenarien zu vergleichen.

Grenzen der Schätzung

Der Rechner bildet die Grundzüge der Schenkungsteuer ab, kann aber nicht alle Sonderfälle berücksichtigen. Nicht abgebildet werden insbesondere Vergünstigungen für Betriebsvermögen, Befreiungen für das selbst genutzte Familienheim, die Zusammenrechnung früherer Schenkungen, der Härteausgleich sowie besondere Gestaltungen wie die Kettenschenkung.

Behandeln Sie das Ergebnis daher als Orientierung, nicht als endgültige Festsetzung. Gerade bei der vorausschauenden Vermögensübertragung lohnt sich die Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater, weil durch eine gute Gestaltung oft erhebliche Beträge gespart werden können. Der Rechner liefert Ihnen dafür einen Ausgangspunkt.

Ein zweites Rechenbeispiel

Bleiben wir bei der Schenkung eines Elternteils an sein Kind. Bei einer einmaligen Zuwendung von 500.000 Euro bleiben 400.000 Euro durch den Freibetrag steuerfrei. Der steuerpflichtige Erwerb von 100.000 Euro fällt in Steuerklasse I in die Wertstufe mit 11 Prozent, sodass 11.000 Euro Schenkungsteuer anfallen.

Jetzt kommt der Zehn-Jahres-Zeitraum ins Spiel. Überträgt der Elternteil zunächst 400.000 Euro und nach Ablauf von zehn Jahren erneut 400.000 Euro, bleiben beide Zuwendungen vollständig steuerfrei, weil der Freibetrag von 400.000 Euro in jedem Zehn-Jahres-Zeitraum neu zur Verfügung steht. Insgesamt werden so 800.000 Euro ohne einen Euro Steuer übertragen. Dieselbe Summe in einem Zug hätte einen steuerpflichtigen Erwerb von 400.000 Euro ausgelöst, der mit 15 Prozent besteuert wird, also 60.000 Euro Schenkungsteuer.

Häufige Fehler bei der Schenkungsteuer

Bei der Übertragung von Vermögen unterlaufen typische Fehler:

  • Zusammenrechnung übersehen: Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden addiert, der Freibetrag gilt nur einmal je Zeitraum.
  • Anzeigepflicht ignorieren: Eine Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen, auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt.
  • Freibetrag pro Schenkung annehmen: Der Freibetrag gilt je Person und Zehn-Jahres-Zeitraum, nicht je einzelner Zuwendung.
  • Sonderfälle gleichsetzen: Vergünstigungen für Betriebsvermögen oder das Familienheim folgen eigenen Regeln, die der Rechner nicht abbildet.

Der Schenkungsteuer Rechner, Anzeigepflicht und das Finanzamt

Der Schenkungsteuer Rechner bildet die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ab. Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 ErbStG, die Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren in § 14 ErbStG und die Steuersätze der Wertstufen in § 19 ErbStG. Wichtig ist die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: Eine Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Bei Grundstücken oder notariell beurkundeten Zuwendungen übernimmt häufig der Notar die Meldung.

Als Praxistipp lohnt es sich, größere Übertragungen frühzeitig und in Etappen zu planen, um die Freibeträge über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume auszuschöpfen. Beachten Sie die Grenzen: Der Rechner betrachtet eine einzelne Schenkung und bildet weder frühere Zuwendungen noch Sonderfälle ab. Maßgeblich bleibt der Bescheid des Finanzamts. Bei größeren Vermögen ist fachlicher Rat sinnvoll.

Über die reine Steuerersparnis hinaus sollte eine Schenkung immer auch die Bedürfnisse des Schenkers berücksichtigen. Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, gibt Verfügungsgewalt ab und sollte die eigene Absicherung im Alter nicht gefährden. Häufig werden daher Übertragungen mit Gegenleistungen verbunden, etwa einem Nießbrauch oder einem Wohnrecht, die den Wert der Schenkung und damit die Steuer beeinflussen können. Solche Gestaltungen bildet der Rechner nicht ab. Er liefert jedoch die Grundgrößen, mit denen Sie ein Beratungsgespräch bei einem Notar oder Steuerberater strukturiert vorbereiten und die Wirkung verschiedener Übertragungswege besser einordnen können.

Denken Sie zudem daran, dass sich die Freibeträge stets auf das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem beziehen. Wenden sich beide Elternteile getrennt demselben Kind zu, steht jedem Elternteil ein eigener Freibetrag zu, sodass sich der steuerfreie Rahmen entsprechend erhöht. Beide Eltern zusammen können einem Kind so alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei schenken. Auch Enkelkinder können neben ihren Eltern eigene Freibeträge nutzen. Wer diese Beziehungen bewusst plant, kann die steuerfreien Spielräume innerhalb der Familie deutlich ausweiten.

Allgemeine Information, keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Über diesen Schenkungsteuer Rechner

Nutzen Sie diesen Schenkungsteuer Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Über diesen Schenkungsteuer Rechner

Nutzen Sie diesen Schenkungsteuer Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Tax year 2026

Häufig gestellte Fragen

Was berechnet der Schenkungsteuer-Rechner?
Der Rechner schätzt die auf eine Schenkung anfallende Steuer. Er zieht den persönlichen Freibetrag ab, der vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt, und wendet auf den steuerpflichtigen Erwerb den Satz der zutreffenden Steuerklasse und Wertstufe an. So sehen Sie Steuer und verbleibenden Betrag auf einen Blick.
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer?
Die Freibeträge entsprechen denen der Erbschaftsteuer. Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, Kindern 400.000 Euro und Enkeln in der Regel 200.000 Euro. Für Eltern als Beschenkte, Geschwister sowie nicht verwandte Personen gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.
Was bedeutet der Zehn-Jahres-Zeitraum?
Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Durch eine gestaffelte Übertragung über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume lässt sich die Steuerlast daher oft deutlich senken.
Worin unterscheiden sich Schenkung- und Erbschaftsteuer?
Beide Steuern nutzen weitgehend dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Sätze. Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt: Die Schenkungsteuer fällt zu Lebzeiten an, die Erbschaftsteuer im Todesfall. Der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten gilt nur bei der Erbschaft, nicht bei der Schenkung. Außerdem fallen Eltern als Erben in Steuerklasse I, als Beschenkte dagegen in Steuerklasse II.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner liefert eine Orientierung und bildet nicht alle Sonderfälle ab, etwa Vergünstigungen für Betriebsvermögen oder das Familienheim. Maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts. Bei größeren Vermögen empfiehlt sich fachlicher Rat.

Über den Autor

Taha Kheirandish

Verfasst und geprüft von

Taha Kheirandish

Wirtschaftsstudent und unabhängiger Forscher

Taha Kheirandish liest Steuergesetze so, wie andere Landkarten lesen: um herauszufinden, wohin ein System tatsächlich führt — nicht, wohin es zu führen behauptet.

Er studiert Volkswirtschaftslehre, und seine Arbeit hier ist von Grund auf vergleichend angelegt. Der Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn in Québec, die Entfernungspauschale in Deutschland, die Mietpreisbegrenzung in den Niederlanden: Jede dieser Regeln ist eine Entscheidung darüber, wie Geld fließen soll — und jede liest sich anders, sobald acht weitere danebenliegen. Er baut und prüft die Rechner dieser Seite für neun Märkte anhand der Primärquellen: das Gesetz statt einer Zusammenfassung, das Rundschreiben des Ministeriums statt einer Meldung darüber.

Das ist zugleich der redaktionelle Maßstab dieser Seite. Jeder Satz, jede Grenze und jede Stufe trägt hier das Dokument, aus dem sie stammt, und das Datum ihres Inkrafttretens — und wird überprüft, wenn sich das Recht ändert, nicht erst, wenn es jemandem auffällt.

Er ist Forscher, kein zugelassener Berater; nichts auf dieser Seite ist eine persönliche Finanzberatung. Es ist sorgfältig gerechnete Arithmetik mit offengelegten Quellen — damit Sie sie nachprüfen und mit ihr zu jemandem gehen können, der beraten darf.

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