Teileinkünfteverfahren-Rechner Deutschland

Der Teileinkünfteverfahren Rechner prüft, ob der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG mit 60-Prozent-Regel und Kostenabzug günstiger ist als die Abgeltungsteuer.

Teileinkünfteverfahren-Rechner Deutschland
€
€
€
Vorteil des Teileinkünfteverfahrens —
Antrag möglich (1 = ja, 0 = nein) —
Steuer mit Abgeltungsteuer —
Steuer mit Teileinkünfteverfahren —
Netto mit Abgeltungsteuer —
Netto mit Teileinkünfteverfahren —
Steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung —
Abziehbare Aufwendungen —
Zu versteuerndes Einkommen mit der Beteiligung —
Grenzsteuersatz —
Belastung der Ausschüttung mit Abgeltungsteuer —
Belastung der Ausschüttung mit Teileinkünfteverfahren —

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Wozu es dient

Der Rechner beantwortet die einzige Frage, um die es beim Teileinkünfteverfahren geht: Lohnt sich der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG oder bleibt die Abgeltungsteuer günstiger? Er stellt beide Wege auf dieselbe Ausschüttung, prüft die Eintrittsvoraussetzungen der Beteiligung und zeigt, welcher Betrag am Ende beim Gesellschafter ankommt.

Datenquellen & Parameter

Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.

ParameterWertQuelleZuletzt aktualisiert
Teileinkuenfteverfahren – steuerpflichtiger Anteil (60 %, § 3 Nr. 40 EStG)0,6gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Teileinkuenfteverfahren – steuerpflichtiger Anteil (60 %, § 3 Nr. 40 EStG)
Abgeltungsteuer 25% (zzgl. Soli/Kirche)0,25gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Abgeltungsteuer 25% (zzgl. Soli/Kirche)
Sparerpauschbetrag (1000 einzeln / 2000 zusammen)1.000gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Sparerpauschbetrag (1000 einzeln / 2000 zusammen)
Grundfreibetrag12.348gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 2 obere Grenze17.799gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 obere Grenze69.878gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 4 obere Grenze277.825gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 2 Progressionskoeffizient a914,51gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 2 Koeffizient b1.400gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 Progressionskoeffizient a173,1gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 Koeffizient b2.397gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 3 Konstante c1.034,87gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 4 Grenzsteuersatz0,42gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 4 Subtrahend11.135,63gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 5 Grenzsteuersatz0,45gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Zone 5 Subtrahend19.470,38gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Solidaritätszuschlag0,055gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Soli-Freigrenze (auf Steuer)20.350gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01
Kirchensteuer 8%0,08gesetze-bayern.deGültig ab 2026-01-01Geprüft: 8 % in Bayern (Art. 8 Abs. 1 BayKirchStG: Umlagesatz höchstens zehn v.H.; Steuertipps des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen: Kirchensteuersatz 8 Prozent) und in Baden-Württemberg.
Kirchensteuer 9%0,09kirchenrecht-ekhn.deGültig ab 2026-01-01Geprüft: 9 % in den übrigen Ländern, z. B. Landeskirchensteuerbeschluss der EKHN für 2026 vom 26.11.2025 (ABl. 2026 S. 5 Nr. 2): Zuschlag von neun Prozent.

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Die Formel

Abgeltungsteuer = (Ausschüttung − Sparer-Pauschbetrag) × 25 % × (1 + Soli + Kirchensteuer); Teileinkünfteverfahren = ESt(übriges zvE + 60 % Ausschüttung − 60 % Aufwendungen) − ESt(übriges zvE), zuzüglich Soli und Kirchensteuer auf die Mehrsteuer

So funktioniert es

Auf dem Weg der Abgeltungsteuer geht vom Bruttobetrag nur der noch freie Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € ab; darauf fallen 25% Kapitalertragsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und auf Wunsch Kirchensteuer an. Beim Teileinkünfteverfahren wandern 60% der Ausschüttung in das zu versteuernde Einkommen, derselbe Anteil der Aufwendungen wird abgezogen, und der progressive Tarif des § 32a EStG bestimmt die Mehrsteuer. Der Sparer-Pauschbetrag entfällt dabei.

Wo es verwendet wird

  • Prüfen, ob der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren die Steuer auf eine Ausschüttung senkt
  • Erkennen, ob die Beteiligung die 25-Prozent-Grenze oder die 1-Prozent-Grenze mit beruflicher Tätigkeit erfüllt
  • Den Wert des Werbungskostenabzugs sichtbar machen, den die Abgeltungsteuer nicht kennt

Rechenbeispiel

Ein Gesellschafter hält 25.000 € Ausschüttung aus einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent, hat daneben 20.000 € zu versteuerndes Einkommen und 4.000 € an Finanzierungskosten für die Anteile. Mit der Abgeltungsteuer zahlt er … und behält …. Beantragt er das Teileinkünfteverfahren, zählen … als Einkünfte, … sind abziehbar, das zu versteuernde Einkommen steigt auf … und die Steuer sinkt auf …. Der Antrag bringt ihm …, weil sein Grenzsteuersatz von … deutlich unter der Schwelle liegt, ab der die Abgeltungsteuer gewinnt.

Teileinkünfteverfahren Rechner: wann sich der Antrag lohnt

Der Teileinkünfteverfahren Rechner beantwortet eine Frage, bei der es um viel Geld gehen kann: Ist es für Sie günstiger, die Ausschüttung aus Ihrer Beteiligung mit der pauschalen Abgeltungsteuer abzurechnen, oder sollten Sie den Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG stellen und 60 Prozent der Ausschüttung in Ihre normale Einkommensteuer ziehen? Die Antwort hängt an drei Größen: an Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen, an den Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen, und daran, ob Sie die Eintrittsvoraussetzungen überhaupt erfüllen.

Der Rechner stellt beide Wege nebeneinander auf denselben Bruttobetrag. Sie sehen die Steuer auf dem einen Weg, die Steuer auf dem anderen, den verbleibenden Nettobetrag und die Differenz. Das Balkendiagramm zeigt die beiden Steuerbeträge direkt nebeneinander, sodass der Abstand gleich sichtbar ist.

Wer den Antrag überhaupt stellen darf

Das Teileinkünfteverfahren steht nicht jedem Aktionär offen. Es ist für unternehmerische Beteiligungen gedacht, nicht für Depotpositionen. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kennt zwei Wege:

  • Mindestens 25 Prozent: Sie halten mindestens ein Viertel der Anteile an der Kapitalgesellschaft. Eine berufliche Tätigkeit ist dann nicht erforderlich.
  • Mindestens 1 Prozent mit Tätigkeit: Sie halten mindestens 1 Prozent und sind zugleich beruflich für die Gesellschaft tätig, und zwar so, dass Sie maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können. Reine Kapitalgeber ohne Funktion erfüllen das nicht.

Wer unter diesen Schwellen bleibt, bleibt bei der Abgeltungsteuer. Im Rechner wählen Sie deshalb nicht eine Prozentzahl, sondern die Situation, die auf Sie zutrifft. Das Ergebnisfeld zeigt anschließend, ob der Antrag möglich ist. Liegt die Beteiligung unter 1 Prozent, rechnet der Rechner den Vergleich trotzdem durch, damit Sie sehen, was Ihnen entgeht. Nutzen können Sie den Antrag aber nicht.

So rechnet der Rechner

Auf dem Weg der Abgeltungsteuer ist die Rechnung kurz. Vom Bruttobetrag geht der noch freie Sparer-Pauschbetrag ab, auf den Rest fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer an, darauf der Solidaritätszuschlag und, wenn Sie Kirchensteuer zahlen, zusätzlich acht oder neun Prozent auf die Kapitalertragsteuer. Weil die Kirchensteuer innerhalb der Abgeltungsteuer als Sonderausgabe wirkt, senkt sie den Satz selbst. Der Rechner bildet das über die gesetzliche Formel ab und nicht über einen aufgerundeten Mischsatz. Tatsächliche Werbungskosten sind auf diesem Weg ausgeschlossen, § 20 Abs. 9 EStG lässt neben dem Pauschbetrag von 1.000 Euro nichts zu.

Auf dem Weg des Teileinkünfteverfahrens wird es aufwendiger. 60 Prozent der Ausschüttung erhöhen Ihr zu versteuerndes Einkommen, 60 Prozent der Aufwendungen mindern es. Auf das neue zu versteuernde Einkommen wendet der Rechner den Tarif des § 32a EStG an und zieht die Steuer ab, die Sie ohne die Beteiligung gezahlt hätten. Übrig bleibt die Mehrsteuer, die die Ausschüttung wirklich auslöst. Darauf kommen der Solidaritätszuschlag, hier mit der Freigrenze von 20.350 Euro Einkommensteuer, die im Veranlagungsverfahren gilt, und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Auf den Werbungskostenabzug kommt es an

Die verbreitete Faustformel lautet, das Teileinkünfteverfahren lohne sich unterhalb eines Grenzsteuersatzes von etwa 42 Prozent. Das stimmt, solange keine Kosten im Spiel sind: 60 Prozent von 42 Prozent ergeben rund 25 Prozent, also ungefähr den Abgeltungsteuersatz. Sobald Sie aber Zinsen für einen Anteilskauf zahlen, Beratungskosten tragen oder Reisekosten zur Gesellschafterversammlung haben, verschiebt sich die Grenze deutlich nach oben. Diese Kosten sind auf dem Weg der Abgeltungsteuer verloren, im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent abziehbar.

Deshalb ist der Rechner nach dem Nettobetrag aufgebaut und nicht nach dem Steuersatz. Ein Prozentvergleich blendet den Kostenabzug aus, die Differenz der Nettobeträge berücksichtigt ihn.

Ein Rechenbeispiel

Ein Gesellschafter hält 30 Prozent an einer GmbH und erhält 25.000 Euro ausgeschüttet. Daneben hat er 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und zahlt 4.000 Euro Zinsen für das Darlehen, mit dem er die Anteile gekauft hat. Kirchensteuer fällt nicht an, der Sparer-Pauschbetrag ist noch frei.

Mit der Abgeltungsteuer sind 24.000 Euro nach Abzug des Pauschbetrags steuerpflichtig. Daraus werden 6.330 Euro Steuer samt Solidaritätszuschlag, netto bleiben 18.670 Euro. Die Zinsen wirken sich überhaupt nicht aus.

Mit dem Teileinkünfteverfahren zählen 15.000 Euro als Einkünfte, 2.400 Euro sind abziehbar. Das zu versteuernde Einkommen steigt von 20.000 auf 32.600 Euro. Die Mehrsteuer daraus beträgt 3.391,04 Euro, netto bleiben 21.608,96 Euro. Der Antrag ist damit 2.938,96 Euro wert, und das bei einem Grenzsteuersatz von nur 29,09 Prozent.

Wo die Kippschwelle liegt

Spielen Sie den Rechner mit steigendem übrigem Einkommen durch, und Sie sehen den Vorteil schrumpfen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro, 30.000 Euro Ausschüttung und 3.000 Euro Kosten liegt die Belastung im Teileinkünfteverfahren mit 7.782,90 Euro bereits 134,15 Euro über der Abgeltungsteuer. Ab dem Spitzensteuersatz dreht sich das Bild endgültig, sofern die Aufwendungen klein bleiben. Umgekehrt kann derselbe Antrag in einem Jahr mit niedrigem laufendem Einkommen, etwa nach einer Gründung, in einer Elternzeit oder im Ruhestand, mehrere tausend Euro bringen.

Abgrenzung zum GmbH-Ausschüttungsrechner

Der Rechner zur GmbH-Gewinnausschüttung beginnt beim Gewinn der Gesellschaft und führt ihn über Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag bis zum Gesellschafter. Er zeigt die Gesamtbelastung beider Ebenen. Dieser Rechner setzt eine Ebene später an. Er nimmt die Ausschüttung als gegeben hin und konzentriert sich auf die Wahlentscheidung: auf die Eintrittsvoraussetzungen, auf den Werbungskostenabzug und auf den Grenzsteuersatz, an dem die Entscheidung kippt. Wer die volle Kette braucht, rechnet erst dort und kommt dann hierher.

Was Sie eingeben und was herauskommt

Sie brauchen fünf Angaben: die Bruttoausschüttung, die Situation Ihrer Beteiligung, Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung und Ihre Kirchensteuerpflicht. Ob der Sparer-Pauschbetrag noch frei ist, steuern Sie über einen Schalter in den erweiterten Optionen.

Zurück bekommen Sie die Steuer und den Nettobetrag auf beiden Wegen, den steuerpflichtigen Anteil, die abziehbaren Aufwendungen, das neue zu versteuernde Einkommen, Ihren Grenzsteuersatz und die effektive Belastung der Ausschüttung in Prozent. Der Vorteil des Teileinkünfteverfahrens steht als Hauptergebnis ganz oben, ein negativer Wert bedeutet, dass die Abgeltungsteuer günstiger bleibt.

Annahmen und Grenzen

Der Rechner betrachtet die Einzelveranlagung ohne Ehegattensplitting und ohne Verlustverrechnungstöpfe. Er unterstellt, dass die Ausschüttung die einzige Position ist, die den Tarif verändert, und dass die angegebenen Aufwendungen tatsächlich im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen. Die Fünfjahresbindung des Antrags und die Folgen eines Widerrufs bildet er nicht ab, ebenso wenig die Anrechnung ausländischer Quellensteuer.

Alle Sätze, Freibeträge und Tarifkoeffizienten sind als Parameter hinterlegt und werden zentral gepflegt, sodass eine Tarifänderung sofort in allen Rechnern wirkt. Das Ergebnis ist eine Schätzung zur Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.

Über diesen Teileinkünfteverfahren Rechner

Nutzen Sie diesen Teileinkünfteverfahren Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Über diesen Teileinkünfteverfahren Rechner

Nutzen Sie diesen Teileinkünfteverfahren Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Tax year 2026

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren ist eine Besteuerungsalternative für Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Statt der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent werden 60 Prozent der Ausschüttung dem übrigen zu versteuernden Einkommen zugerechnet und mit dem persönlichen Tarif des § 32a EStG besteuert. Die restlichen 40 Prozent bleiben steuerfrei. Im Gegenzug sind 60 Prozent der Aufwendungen abziehbar, die mit der Beteiligung zusammenhängen.
Wer darf den Antrag stellen?
Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt eine qualifizierte Beteiligung voraus. Entweder halten Sie mindestens 25 Prozent der Anteile, oder Sie halten mindestens 1 Prozent und sind zugleich beruflich für die Gesellschaft tätig, sodass Sie maßgeblichen unternehmerischen Einfluss ausüben können. Wer darunter bleibt, kann nur die Abgeltungsteuer anwenden. Im Rechner wählen Sie aus, welcher der drei Fälle auf Sie zutrifft.
Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger?
Rein auf die Ausschüttung bezogen kippt der Vergleich ungefähr bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent, weil 60 Prozent davon wieder gut 25 Prozent ergeben. Wichtiger ist aber der Werbungskostenabzug: Wer die Anteile fremdfinanziert hat oder laufende Kosten trägt, kann auch bei hohem Einkommen besser fahren. Der Rechner rechnet beide Wege durch, statt sich auf eine Faustformel zu verlassen.
Was passiert mit dem Sparer-Pauschbetrag?
Der Sparer-Pauschbetrag gilt nur im System der Abgeltungsteuer. Sobald Sie den Antrag stellen, entfällt er für diese Einkünfte, dafür werden die tatsächlichen Aufwendungen anteilig abziehbar. Der Rechner berücksichtigt das: Auf dem Weg der Abgeltungsteuer zieht er den noch freien Pauschbetrag ab, auf dem Weg des Teileinkünfteverfahrens nicht.
Wie lange bin ich an den Antrag gebunden?
Der Antrag wird spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt und gilt für dieses Jahr und die vier folgenden Jahre, ohne dass Sie die Voraussetzungen jedes Jahr neu nachweisen müssen. Er kann widerrufen werden, danach ist für dieselbe Beteiligung kein neuer Antrag mehr möglich. Weil die Bindung fünf Jahre umfasst, sollten Sie nicht nur das aktuelle Jahr rechnen, sondern auch Jahre mit anderem Einkommen oder ohne Ausschüttung durchspielen.
Sind meine Eingaben sicher?
Ja. Die gesamte Berechnung läuft in Ihrem Browser. Es werden keine Beträge übertragen oder gespeichert.

Über den Autor

Taha Kheirandish

Verfasst und geprüft von

Taha Kheirandish

Wirtschaftsstudent und unabhängiger Forscher

Taha Kheirandish liest Steuergesetze so, wie andere Landkarten lesen: um herauszufinden, wohin ein System tatsächlich führt — nicht, wohin es zu führen behauptet.

Er studiert Volkswirtschaftslehre, und seine Arbeit hier ist von Grund auf vergleichend angelegt. Der Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn in Québec, die Entfernungspauschale in Deutschland, die Mietpreisbegrenzung in den Niederlanden: Jede dieser Regeln ist eine Entscheidung darüber, wie Geld fließen soll — und jede liest sich anders, sobald acht weitere danebenliegen. Er baut und prüft die Rechner dieser Seite für neun Märkte anhand der Primärquellen: das Gesetz statt einer Zusammenfassung, das Rundschreiben des Ministeriums statt einer Meldung darüber.

Das ist zugleich der redaktionelle Maßstab dieser Seite. Jeder Satz, jede Grenze und jede Stufe trägt hier das Dokument, aus dem sie stammt, und das Datum ihres Inkrafttretens — und wird überprüft, wenn sich das Recht ändert, nicht erst, wenn es jemandem auffällt.

Er ist Forscher, kein zugelassener Berater; nichts auf dieser Seite ist eine persönliche Finanzberatung. Es ist sorgfältig gerechnete Arithmetik mit offengelegten Quellen — damit Sie sie nachprüfen und mit ihr zu jemandem gehen können, der beraten darf.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert