Außergewöhnliche Belastungen Rechner Deutschland
Der Rechner für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ermittelt die zumutbare Belastung gestaffelt, den abziehbaren Betrag und die Steuerersparnis.

Wozu es dient
Der Rechner ermittelt, welcher Teil Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG steuerlich abziehbar ist. Er zieht zuerst Erstattungen ab, berechnet dann die zumutbare Belastung anhand Ihrer Einkünfte, Ihrer Veranlagungsart und der Kinderzahl und weist den verbleibenden abzugsfähigen Betrag samt Steuerersparnis aus.
Datenquellen & Parameter
Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.
| Parameter | Wert | Quelle | Zuletzt aktualisiert |
|---|---|---|---|
| Zumutbare Belastung nach § 33 EStG: Prozentsätze je Einkommensstufe und Kinderzahl | Tarifstaffel | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Die Zeile splitting_no_children (4/5/6 Prozent) wurde ergänzt. § 33 Abs. 3 EStG nennt vier Stufen, die Matrix enthielt nur drei; zusammen veranlagte Paare ohne Kinder wurden daher mit dem Satz für Ledige belastet und konnten zu wenig abziehen. |
| Grundfreibetrag | 12.348 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 obere Grenze | 17.799 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 obere Grenze | 69.878 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 obere Grenze | 277.825 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Progressionskoeffizient a | 914,51 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Koeffizient b | 1.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Progressionskoeffizient a | 173,1 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Koeffizient b | 2.397 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Konstante c | 1.034,87 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Grenzsteuersatz | 0,42 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Subtrahend | 11.135,63 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Grenzsteuersatz | 0,45 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Subtrahend | 19.470,38 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.
Die Formel
Zumutbare Belastung = Summe je Einkommensstufe (Stufenbetrag × Stufensatz); abzugsfähig = (Aufwendungen − Erstattungen) − zumutbare Belastung; Ersparnis = Steuer(zvE) − Steuer(zvE − abzugsfähig)
So funktioniert es
Aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte wird die zumutbare Belastung gestaffelt ermittelt: Jede Einkommensstufe trägt ihren eigenen Prozentsatz. Alles, was Ihre Aufwendungen nach Erstattungen darüber hinaus übersteigen, mindert das zu versteuernde Einkommen; die Ersparnis ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif vor und nach dem Abzug.
Wo es verwendet wird
- Krankheits-, Zahnersatz- und Kurkosten vor der Steuererklärung einordnen
- Pflegekosten für Angehörige und Heimunterbringung bewerten
- Beerdigungskosten und Scheidungsfolgekosten überschlagen
- Prüfen, ob sich das Bündeln von Behandlungen in einem Jahr lohnt
Rechenbeispiel
Bei 55.000,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte, Einzelveranlagung und ohne Kinder beträgt die zumutbare Belastung …. Von 6.000,00 € Aufwendungen bleiben damit … abzugsfähig, was die Einkommensteuer um … senkt. Unterm Strich tragen Sie … selbst.
Außergewöhnliche Belastungen mindern Ihre Einkommensteuer erst, wenn sie eine gesetzliche Hürde überschreiten, die zumutbare Belastung. Dieser Rechner ermittelt die Hürde für Ihren Fall, zeigt den abziehbaren Restbetrag und beziffert, wie viel Steuer der Abzug spart.
Was außergewöhnliche Belastungen sind
Nach § 33 EStG sind das Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand. Zwangsläufig heißt: Sie können sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
Der Rechner behandelt die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Davon zu unterscheiden sind die Belastungen in besonderen Fällen nach § 33a EStG, etwa Unterhalt an bedürftige Angehörige oder der Ausbildungsfreibetrag. Für sie gelten eigene Höchstbeträge und keine zumutbare Belastung. Sie gehören nicht in dieses Eingabefeld.
Ebenfalls außen vor bleiben Pauschbeträge, die das Gesetz an anderer Stelle gewährt, etwa der Behinderten-Pauschbetrag oder der Pflege-Pauschbetrag. Wer einen solchen Pauschbetrag nutzt, kann die damit abgegoltenen Kosten nicht zusätzlich einzeln geltend machen. Bei hohen tatsächlichen Kosten kann der Einzelnachweis aber deutlich mehr bringen als der Pauschbetrag.
Die zumutbare Belastung als Eigenanteil
Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Haushalt einen Teil solcher Kosten selbst tragen kann. Diesen Teil nennt § 33 Abs. 3 EStG die zumutbare Belastung. Sie ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte, also des Betrags nach Werbungskosten und Betriebsausgaben, aber vor Sonderausgaben und vor den außergewöhnlichen Belastungen.
Drei Faktoren bestimmen den Satz:
- die Höhe der Einkünfte, mit drei Stufen bis 15.340 Euro, bis 51.130 Euro und darüber,
- die Zahl der Kinder, für die Ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht,
- die Veranlagungsart, also Grundtarif oder Splitting.
Ohne Kinder gelten im Grundtarif 5, 6 und 7 Prozent, bei Zusammenveranlagung 4, 5 und 6 Prozent. Mit einem oder zwei Kindern sind es 2, 3 und 4 Prozent, ab drei Kindern 1, 1 und 2 Prozent. Mit drei Kindern erreicht also praktisch jede größere Rechnung den Abzug. Bei kinderlosen Alleinstehenden mit gutem Einkommen liegt die Hürde dagegen im vierstelligen Bereich.
Die Staffelung
Lange rechneten die Finanzämter den höchsten erreichten Prozentsatz auf das gesamte Einkommen. Seit dem Urteil VI R 75/14 des Bundesfinanzhofs wird jede Einkommensstufe nur mit ihrem eigenen Satz belegt.
Wer die zweite Stufe knapp überschreitet, zahlt den höheren Satz deshalb nur auf den übersteigenden Teil. Der Rechner arbeitet ausschließlich mit dieser geltenden Methode. Der ausgewiesene effektive Prozentsatz liegt daher immer unter dem Satz der obersten erreichten Stufe.
Ein Beispiel: Bei 55.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, Grundtarif und ohne Kinder beträgt die zumutbare Belastung 767 Euro (5 Prozent bis 15.340 Euro), plus 2.147,40 Euro (6 Prozent bis 51.130 Euro), plus 270,90 Euro (7 Prozent auf den Rest), zusammen 3.185,30 Euro oder 5,79 Prozent. Von 6.000 Euro Krankheitskosten sind dann 2.814,70 Euro abziehbar.
Welche Kosten typischerweise zählen
Die Rechtsprechung ist umfangreich, einige Gruppen tauchen aber immer wieder auf:
- Krankheitskosten, die die Kasse nicht übernimmt: Zuzahlungen, Zahnersatz, Brillen und Sehhilfen, Hörgeräte, Physiotherapie, Fahrten zur Behandlung.
- Pflegekosten für Sie selbst oder für unterhaltsberechtigte Angehörige, einschließlich einer Heimunterbringung, soweit sie krankheits- oder pflegebedingt ist.
- Kurkosten, wenn die medizinische Notwendigkeit vorab nachgewiesen ist.
- Bestattungskosten, soweit sie den Nachlass übersteigen und Sie zur Übernahme verpflichtet sind.
- Wiederbeschaffung von Hausrat nach einem unabwendbaren Ereignis wie Hochwasser oder Brand, soweit keine Versicherung zahlt.
Für einige Positionen verlangt die Finanzverwaltung einen Nachweis vor Beginn der Maßnahme, etwa ein amtsärztliches Gutachten vor einer Kur oder vor der Anschaffung bestimmter Hilfsmittel. Wird er erst nachträglich beschafft, ist der Abzug meist verloren.
Erstattungen mindern die Aufwendungen
Angesetzt wird nur, was Sie endgültig selbst getragen haben. Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, der Beihilfe, einer Zusatzversicherung, eines Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung mindern den Betrag, auch wenn sie erst in einem späteren Jahr fließen.
Deshalb hat der Rechner ein eigenes Feld für Erstattungen. Tragen Sie dort alles ein, was Ihnen erstattet wurde oder absehbar erstattet wird. Wer Rechnungen selbst zahlt, um eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung zu bekommen, kann diese Kosten zwar als außergewöhnliche Belastung angeben, überschreitet die zumutbare Belastung damit aber oft nicht.
Was der Rechner nicht abbildet
Ausgewiesen wird die Ersparnis bei der Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer knüpfen an die Einkommensteuer an und sinken mit. Sie sind hier nicht beziffert, die tatsächliche Entlastung fällt also etwas höher aus.
Die Veranlagungsart wirkt doppelt: Sie bestimmt die Prozentsätze der zumutbaren Belastung und den Steuertarif, mit dem die Ersparnis berechnet wird.
Bündeln statt verteilen
Weil die zumutbare Belastung in jedem Kalenderjahr neu abgezogen wird, zählt die zeitliche Verteilung oft mehr als die Summe. Im Beispiel oben bleiben zwei Jahre mit je 3.000 Euro Aufwand vollständig unter der Hürde, während 6.000 Euro in einem Jahr einen Abzug von 2.814,70 Euro ergeben.
Wo es medizinisch vertretbar und rechtlich zulässig ist, lohnt es sich, planbare Ausgaben wie Zahnersatz, eine neue Brille oder eine anstehende Behandlung in dasselbe Jahr zu legen. Erhöhen Sie im Rechner den Aufwand schrittweise und beobachten Sie, ab welchem Betrag der Abzug einsetzt.
So nutzen Sie den Rechner
Tragen Sie Ihre Aufwendungen brutto ein, ergänzen Sie erhaltene Erstattungen und geben Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte, die Veranlagungsart und die Kinderzahl an. Im erweiterten Bereich können Sie weitere Abzüge wie Sonderausgaben hinterlegen, damit die Steuerersparnis auf dem realistischen zu versteuernden Einkommen aufsetzt.
Sie erhalten die zumutbare Belastung in Euro und Prozent, den abziehbaren Betrag, die Einkommensteuer-Ersparnis und die verbleibende Eigenbelastung, also das, was Sie nach Steuern tatsächlich bezahlt haben.
Alle Ergebnisse sind eine Schätzung auf Basis Ihrer Angaben und ersetzen keine Steuerberatung. Verbindlich entscheidet das Finanzamt im Steuerbescheid.
Über dieses Tool: außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen: Mit diesem Tool erhalten Sie sofort eine genaue Schätzung. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.
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