Versorgungsausgleich-Rechner Deutschland

Der Versorgungsausgleich Rechner teilt die Entgeltpunkte der Ehezeit und zeigt Ausgleichswert, Rente beider Partner und die Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG.

Versorgungsausgleich-Rechner Deutschland
EP
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Jahre
Jahre
Jahre
Erweiterte Optionen
EP
EP
€
€
Monatlich uebertragener Betrag —
Ausgleichswert in Entgeltpunkten —
Uebertrag aus der gesetzlichen Rente —
Uebertrag aus Betriebs-/Privatrenten —
Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG) —
Gesetzliche Rente unter der Grenze (1 = ja) —
Betriebsrente unter der Grenze (1 = ja) —
Ehepartner A: angesetzte Ehezeit-Entgeltpunkte —
Ehepartner B: angesetzte Ehezeit-Entgeltpunkte —
Ehepartner A: Entgeltpunkte nach dem Ausgleich —
Ehepartner B: Entgeltpunkte nach dem Ausgleich —
Ehepartner A: gesetzliche Rente vorher —
Ehepartner B: gesetzliche Rente vorher —
Ehepartner A: gesetzliche Rente nachher —
Ehepartner B: gesetzliche Rente nachher —
Ehepartner A: Gesamtversorgung nachher —
Ehepartner B: Gesamtversorgung nachher —
Versorgungsluecke vorher —
Versorgungsluecke nachher —

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Wozu es dient

Der Versorgungsausgleich Rechner beziffert, wie das Familiengericht bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften teilt. Er ermittelt die Entgeltpunkte, die auf die Ehezeit entfallen, halbiert die Differenz nach dem Halbteilungsgrundsatz und rechnet den Ausgleichswert in eine monatliche Rente um. Betriebs- und Privatrenten werden als eigenes Anrecht separat geteilt.

Datenquellen & Parameter

Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.

ParameterWertQuelleZuletzt aktualisiert
Aktueller Rentenwert West (monatlich)42,52gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-07-01Geprüft an § 1 RWBestV 2026: der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2026 42,52 Euro.
Bezugsgroesse (West) monatlich (§18 SGB IV)3.955gesetze-im-internet.deGültig ab 2026-01-01Am 27.08.2026 gegen die amtliche Quelle geprüft und korrigiert.

Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.

Die Formel

Ausgleichswert in Entgeltpunkten = |Ehezeit-EP Partner A − Ehezeit-EP Partner B| ÷ 2; monatlicher Übertrag = Ausgleichswert × aktueller Rentenwert; Bagatellgrenze = monatliche Bezugsgröße ÷ 100

So funktioniert es

Maßgeblich ist ausschließlich die Ehezeit nach § 3 VersAusglG: vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Aus den gesamten Entgeltpunkten wird der Anteil ermittelt, der in diesen Zeitraum fällt, entweder aus der Rentenauskunft übernommen oder über die Versicherungsjahre aufgeteilt. Nach § 1 VersAusglG wird jedes Anrecht für sich hälftig geteilt, sodass die Hälfte der Differenz von der ausgleichspflichtigen auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Der Wert eines Entgeltpunkts kommt aus dem aktuellen Rentenwert. Liegt der monatliche Übertrag unter einem Prozent der Bezugsgröße, greift die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG und das Gericht kann das Anrecht ungeteilt lassen.

Wo es verwendet wird

  • Vor dem Scheidungstermin abschätzen, wie viel Rente tatsächlich übergeht
  • Den Ausgleich der gesetzlichen Rente und den einer Betriebsrente getrennt bewerten
  • Prüfen, ob ein kleines Anrecht unter die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG fällt

Rechenbeispiel

Ein Paar lässt sich nach 26 Jahren Ehezeit scheiden. Ehepartner A hat über 45 Versicherungsjahre insgesamt 44 Entgeltpunkte erworben, Ehepartner B über 32 Jahre 21 Entgeltpunkte. Beide Rentenauskünfte weisen die Ehezeitanteile direkt aus: … Punkte bei A und … Punkte bei B, eingetragen als 22 und 9. Die Differenz von 13 Punkten wird halbiert, der Ausgleichswert beträgt also … Entgeltpunkte oder … im Monat. Daneben steht bei A eine Betriebsrente von 400 € und bei B eine von 100 €; auch dieses Anrecht wird hälftig geteilt und überträgt …. Beide Beträge liegen über der Bagatellgrenze von … (Kennzahlen … und …), sodass insgesamt … pro Monat übergehen. Aus 44 Punkten bei A werden …, aus 21 Punkten bei B werden …. Die gesetzliche Rente sinkt bei A von … auf … und steigt bei B von … auf …. In der Gesamtversorgung stehen danach … und … gegenüber; die Lücke schrumpft von … auf ….

Versorgungsausgleich Rechner: was das Werkzeug leistet

Der Versorgungsausgleich Rechner zeigt, was bei einer Scheidung tatsächlich an Rente den Besitzer wechselt. Sie geben die Entgeltpunkte beider Ehepartner, die Dauer der Ehezeit und die Versicherungsjahre ein, ergänzen bei Bedarf die Ehezeitanteile aus der Rentenauskunft und laufende Betriebs- oder Privatrenten. Heraus kommen der Ausgleichswert in Entgeltpunkten, der monatlich übergehende Betrag und die Rente beider Partner vor und nach dem Ausgleich.

Der Versorgungsausgleich fällt bei einer Scheidung oft kaum auf und kostet doch viel. Er wird von Amts wegen durchgeführt, niemand muss ihn beantragen, und er wirkt sich erst Jahrzehnte später aus, dann aber lebenslang. Wer vor dem Gerichtstermin die Größenordnung kennt, kann besser verhandeln.

Die Ehezeit als Bezugsgröße

Geteilt wird nur, was zwischen zwei Daten auf dem Rentenkonto dazugekommen ist. § 3 VersAusglG legt die Ehezeit auf den ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags fest. Daraus folgt zweierlei:

  • Der Trennungszeitpunkt spielt keine Rolle: Wer sich vier Jahre vor der Scheidung trennt, baut in diesen vier Jahren weiter ausgleichspflichtige Anrechte auf.
  • Anwartschaften vor der Ehe und nach dem Stichtag bleiben unberührt: Ein Berufsleben, das lange vor der Heirat begonnen hat, bleibt in weiten Teilen außen vor.

Liegt Ihnen die Rentenauskunft vor, tragen Sie den dort ausgewiesenen Ehezeitanteil direkt in die erweiterten Felder ein. Das ist die genaue Zahl. Fehlt sie, verteilt der Rechner die gesamten Entgeltpunkte gleichmäßig über die Versicherungsjahre und schneidet daraus die Ehejahre heraus. Das ist eine Näherung. Wer in der Ehezeit überdurchschnittlich verdient oder wegen Kindererziehung ausgesetzt hat, weicht davon ab.

Halbteilung heißt: jedes Anrecht für sich

§ 1 VersAusglG formuliert den Grundsatz knapp: Jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht wird hälftig geteilt. Das Gesetz saldiert also nicht. Es gibt keinen Gesamtwert mit Spitzenausgleich. Die gesetzliche Rente wird gegen die gesetzliche Rente geteilt, die Betriebsrente gegen die Betriebsrente, der Rürup-Vertrag gegen den Rürup-Vertrag. Rechnerisch läuft das darauf hinaus, dass die Hälfte der Differenz je Anrechtsart übergeht. Das bildet dieser Rechner ab, indem er die gesetzliche Rente und die betriebliche oder private Versorgung getrennt behandelt.

Das überrascht viele: Beide Partner können gleichzeitig ausgleichspflichtig und ausgleichsberechtigt sein. Hat A die höhere gesetzliche Rente und B die höhere Betriebsrente, fließt in der einen Richtung Rente von A zu B und in der anderen von B zu A. Der Rechner bestimmt die Richtung deshalb für jedes Anrecht einzeln.

Vom Entgeltpunkt zum Monatsbetrag

Ein Entgeltpunkt ist eine Verhältniszahl: Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält einen Punkt. Erst der aktuelle Rentenwert macht daraus Euro, seit dem 1. Juli 2026 sind das 42,52 Euro je Punkt. Er wird per Verordnung der Bundesregierung festgesetzt und jeweils zum 1. Juli angepasst, weshalb er in diesem Werkzeug als gepflegter Parameter hinterlegt ist und nicht im Quelltext steht.

Aus dem Ausgleichswert in Entgeltpunkten wird so ein monatlicher Rentenbetrag. Wichtig für die Erwartung: Übertragen werden Anwartschaften, keine Auszahlung. Die ausgleichsberechtigte Person merkt davon erst etwas, wenn ihre eigene Rente beginnt.

Ein Beispiel: Partner A hat 38 Entgeltpunkte aus 40 Versicherungsjahren, Partner B 18 Punkte aus 30 Jahren, die Ehe dauerte 20 Jahre. Gleichmäßig verteilt entfallen 19 Punkte von A und 12 Punkte von B auf die Ehezeit. Die Differenz beträgt 7 Punkte, die Hälfte davon, 3,5 Punkte, geht von A auf B über. Das sind 148,82 Euro Monatsrente. A kommt danach auf 1.466,94 Euro statt 1.615,76 Euro, B auf 914,18 Euro statt 765,36 Euro.

Die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG

Nicht jedes Anrecht wird geteilt. Ist der Ausgleichswert gering, soll das Gericht davon absehen, weil der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Für einen monatlichen Rentenbetrag zieht § 18 Abs. 3 VersAusglG die Grenze bei einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro sind das 2026 39,55 Euro. Der Rechner prüft diese Grenze für jedes Anrecht einzeln und weist sie als eigene Kennzahl aus. So wird sichtbar, warum eine kleine Direktversicherung unberührt bleiben kann, während die gesetzliche Rente geteilt wird. Hat A im Beispiel zusätzlich eine Betriebsrente von 60 Euro aus der Ehezeit, läge der Ausgleichswert bei 30 Euro und damit unter der Grenze.

Die Norm ist eine Soll-Vorschrift. Das Gericht kann im Einzelfall auch ein geringwertiges Anrecht teilen, etwa wenn nur so ein sachgerechtes Gesamtergebnis entsteht.

Wo dieser Rechner an seine Grenzen kommt

Vier Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie das Ergebnis in eine Verhandlung tragen.

  1. Interne und externe Teilung: Der Rechner unterstellt die interne Teilung, bei der die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht im selben Versorgungssystem erhält. Bei externer Teilung nach § 14 VersAusglG wandert ein Kapitalbetrag in ein anderes System, und was dort daraus wird, hängt von dessen Rechnungsgrundlagen ab.
  2. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung: Anrechte, die im Verbund nicht geteilt werden konnten, etwa noch nicht ausgleichsreife Anwartschaften, werden über schuldrechtliche Ansprüche der §§ 20 ff. VersAusglG später abgewickelt. Diese Fälle bildet der Rechner nicht ab.
  3. Abschläge und Zuschläge: Zugangsfaktor, Zurechnungszeiten oder ein späterer Rentenbeginn verändern die Rente unabhängig vom Ausgleich. Der Rechner arbeitet mit dem reinen Entgeltpunktwert.
  4. Rentenanpassungen: Der aktuelle Rentenwert steigt in aller Regel jährlich. Die hier ausgewiesenen Beträge sind in heutigen Werten gerechnet, nicht auf den Rentenbeginn hochgerechnet.

Für den Vergleich mit dem freiwilligen Modell unter Ehegatten gibt es den Rentensplitting-Rechner. Dort geht es um eine Entscheidung während der Ehe, hier um eine gesetzliche Folge ihrer Beendigung.

Versorgungsausgleich und Rentensplitting unterscheiden

Beide Verfahren beruhen auf demselben Gedanken, dass die in der Partnerschaft erwirtschafteten Anwartschaften beiden zur Hälfte gehören, und werden deshalb oft verwechselt. Die Unterschiede:

  • Anlass: Das Rentensplitting nach den §§ 120a ff. SGB VI wählt ein Paar, das verheiratet bleibt. Der Versorgungsausgleich findet statt, weil die Ehe endet, und zwar von Amts wegen, ohne dass jemand ihn beantragen müsste.
  • Reichweite: Das Splitting erfasst allein die gesetzliche Rente. Der Versorgungsausgleich erfasst zusätzlich Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Riester, Rürup und berufsständische Versorgungswerke, jedes als eigenes Anrecht.
  • Folge für Hinterbliebene: Wer sich für das Splitting entscheidet, verzichtet auf die spätere Witwen- oder Witwerrente. Beim Versorgungsausgleich stellt sich diese Frage nicht, weil die Ehe ohnehin geschieden ist.
  • Zeitpunkt der Wirkung: In beiden Fällen wandern Anwartschaften, nicht Geld. Spürbar wird die Verschiebung erst mit dem Rentenbeginn.

Wer beide Werkzeuge nacheinander mit denselben Entgeltpunkten füttert, sieht: Der Ausgleichswert ist rechnerisch derselbe, die übrigen Folgen sind es nicht.

Was Sie vor dem Gerichtstermin zusammentragen sollten

Das Familiengericht fordert von beiden Seiten den Fragebogen V10 an und holt bei jedem Versorgungsträger eine Auskunft über den Ehezeitanteil ein. Bis diese Auskünfte vorliegen, vergehen häufig Monate. Das ist der übliche Grund, warum sich Scheidungsverfahren ziehen. Sie beschleunigen das Verfahren, wenn Sie vorab beisammen haben:

  1. Die aktuelle Renteninformation oder, besser, die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung mit dem ausgewiesenen Ehezeitanteil.
  2. Eine Aufstellung aller betrieblichen Anrechte, einschließlich alter Direktversicherungen und Unterstützungskassen früherer Arbeitgeber.
  3. Die Vertragsunterlagen zu Riester- und Rürup-Verträgen, denn auch sie sind ausgleichspflichtig.
  4. Bei Selbstständigen die Bescheinigung des berufsständischen Versorgungswerks.

Diese Zahlen tragen Sie hier ein. Je näher die Eingaben an den offiziellen Auskünften liegen, desto verlässlicher ist die Vorschau.

Alle Ergebnisse sind eine Schätzung auf Basis Ihrer Eingaben und der hinterlegten Parameter und ersetzen weder die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung noch eine Rechtsberatung.

Über diesen Versorgungsausgleich Rechner

Nutzen Sie diesen Versorgungsausgleich Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Deutsche Rentenversicherung) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Über diesen Versorgungsausgleich Rechner

Nutzen Sie diesen Versorgungsausgleich Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Deutsche Rentenversicherung) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.

Tax year 2026

Häufig gestellte Fragen

Was genau wird beim Versorgungsausgleich geteilt?
Geteilt wird jedes Anrecht auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität, das in der Ehezeit aufgebaut wurde. Dazu gehören die gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge, Riester- und Rürup-Verträge sowie berufsständische Versorgungswerke. Nicht geteilt wird, was vor der Ehe oder nach dem Stichtag entstanden ist, und nicht geteilt werden Vermögenswerte wie Sparguthaben oder Immobilien. Die gehören in den Zugewinnausgleich.
Wie ist die Ehezeit definiert?
Nach § 3 VersAusglG beginnt sie am ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist die Zustellung des Antrags, nicht das Datum der Trennung oder der Termin der Scheidung. Wer den Antrag früher einreicht, verkürzt die Ehezeit und damit die Masse, die geteilt wird.
Worin unterscheidet sich der Versorgungsausgleich vom Rentensplitting?
Das Rentensplitting nach den §§ 120a ff. SGB VI ist freiwillig, betrifft nur die gesetzliche Rente und wird von einem Paar gewählt, das verheiratet bleibt. Im Gegenzug entfällt später die Witwen- oder Witwerrente. Der Versorgungsausgleich ist zwingend, findet von Amts wegen bei der Scheidung statt und erfasst auch betriebliche und private Anrechte. Beide arbeiten mit demselben Halbteilungsgedanken, haben aber unterschiedliche Folgen.
Was ist die Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG?
Ist der Ausgleichswert eines Anrechts sehr klein, soll das Gericht es ungeteilt lassen, weil der Verwaltungsaufwand den Nutzen übersteigt. Bei einem Rentenbetrag liegt die Grenze bei einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, 2026 also bei 39,55 Euro. Der Rechner wendet diese Prüfung auf jedes Anrecht einzeln an, weshalb eine kleine Betriebsrente ungeteilt bleiben kann, während die gesetzliche Rente geteilt wird. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, das Gericht kann im Einzelfall anders entscheiden.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja. Ehevertraglich oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Ausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung und unterliegt der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Außerdem findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Ausgleich nur auf Antrag statt. Der Rechner bildet den gesetzlichen Regelfall ab, nicht eine abweichende Vereinbarung.
Bekomme ich das Geld sofort ausgezahlt?
Nein. Übertragen werden Anwartschaften, keine Barbeträge. Die ausgleichsberechtigte Person erhält die zusätzlichen Entgeltpunkte gutgeschrieben und spürt sie erst, wenn die eigene Rente beginnt. Bei der ausgleichspflichtigen Person mindert der Abzug die spätere Rente entsprechend. Es gibt Härtefallregelungen, etwa wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits verstorben ist oder die Kürzung bei einer laufenden Rente unbillig wäre.

Über den Autor

Taha Kheirandish

Verfasst und geprüft von

Taha Kheirandish

Wirtschaftsstudent und unabhängiger Forscher

Taha Kheirandish liest Steuergesetze so, wie andere Landkarten lesen: um herauszufinden, wohin ein System tatsächlich führt — nicht, wohin es zu führen behauptet.

Er studiert Volkswirtschaftslehre, und seine Arbeit hier ist von Grund auf vergleichend angelegt. Der Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn in Québec, die Entfernungspauschale in Deutschland, die Mietpreisbegrenzung in den Niederlanden: Jede dieser Regeln ist eine Entscheidung darüber, wie Geld fließen soll — und jede liest sich anders, sobald acht weitere danebenliegen. Er baut und prüft die Rechner dieser Seite für neun Märkte anhand der Primärquellen: das Gesetz statt einer Zusammenfassung, das Rundschreiben des Ministeriums statt einer Meldung darüber.

Das ist zugleich der redaktionelle Maßstab dieser Seite. Jeder Satz, jede Grenze und jede Stufe trägt hier das Dokument, aus dem sie stammt, und das Datum ihres Inkrafttretens — und wird überprüft, wenn sich das Recht ändert, nicht erst, wenn es jemandem auffällt.

Er ist Forscher, kein zugelassener Berater; nichts auf dieser Seite ist eine persönliche Finanzberatung. Es ist sorgfältig gerechnete Arithmetik mit offengelegten Quellen — damit Sie sie nachprüfen und mit ihr zu jemandem gehen können, der beraten darf.

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