Reverse-Charge-Rechner (§ 13b UStG) Deutschland
Der Reverse Charge Rechner nach § 13b UStG zeigt, wer die Umsatzsteuer schuldet, wie hoch sie ist und was nach Vorsteuerabzug als Zahllast übrig bleibt.

Wozu es dient
Der Rechner beantwortet für einen konkreten Umsatz die zwei Fragen, um die es bei § 13b UStG geht: Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, und was kostet ihn das wirklich? Er zeigt den Rechnungsbetrag, die vom Empfänger anzumeldende Steuer, die abziehbare Vorsteuer, die verbleibende Zahllast und den effektiven Aufwand der Leistung.
Datenquellen & Parameter
Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.
| Parameter | Wert | Quelle | Zuletzt aktualisiert |
|---|---|---|---|
| Mehrwertsteuer Regelsatz | 19 | gesetze-im-internet.de | — |
| Mehrwertsteuer ermäßigt | 7 | gesetze-im-internet.de | — |
| Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze des Vorjahres von 25.000 Euro (§ 19 UStG, Reform 2025) | 25.000 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze des Vorjahres von 25.000 Euro (§ 19 UStG, Reform 2025) |
Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.
Die Formel
Umsatzsteuer = Nettobetrag × Steuersatz; Rechnungsbetrag = Reverse-Charge ? Netto : Netto + Steuer; Zahllast = anzumeldende Steuer − abziehbare Vorsteuer; effektiver Aufwand = Netto + nicht abziehbare Vorsteuer
So funktioniert es
Zuerst wird geprüft, ob die gewählte Leistungsart in Verbindung mit dem Status des Empfängers einen der Tatbestände des § 13b UStG erfüllt. Bauleistungen und Gebäudereinigung wechseln nur dann den Steuerschuldner, wenn der Empfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt; Mobilfunkgeräte und Tablets erst ab dem Schwellenwert je Umsatz; an Privatpersonen greift die Umkehr nie. Anschließend wird die Steuer mit dem gewählten Satz auf den Nettobetrag gerechnet und der Vorsteuerabzug des Empfängers gegengerechnet.
Wo es verwendet wird
- Eine Eingangsrechnung ohne Steuerausweis auf § 13b prüfen
- Die anzumeldende Steuer und den Vorsteuerabzug für die Voranmeldung ermitteln
- Den echten Kostenpunkt bei eingeschränktem Vorsteuerabzug beziffern
- Die Sonderfälle Bauleistung, Gebäudereinigung und Mobilfunk gegeneinander abgrenzen
Rechenbeispiel
Ein Bauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer mit einer Bauleistung über 25.000,00 € netto. Weil der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, greift § 13b Abs. 2 Nr. 4: Die Rechnung lautet über … ohne Steuerausweis, und der Auftraggeber meldet … Umsatzsteuer selbst an. Weil er nur zu 60 Prozent zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zieht er lediglich … ab; … bleiben hängen. Unter dem Strich überweist er … ans Finanzamt, und die Leistung kostet ihn effektiv … statt der reinen 25.000,00 €.
Der Reverse Charge Rechner beantwortet für einen konkreten Umsatz beide Fragen des § 13b UStG: Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, und was kostet ihn dieser Vorgang am Ende wirklich? Er zeigt Rechnungsbetrag, anzumeldende Steuer, abziehbare Vorsteuer und die verbleibende Zahllast in einer Ansicht.
Wann der Reverse Charge Rechner die Umkehr bejaht
§ 13b UStG kennt keine allgemeine Regel, sondern eine Liste von Tatbeständen. Der Rechner bildet die praxisrelevanten davon ab:
- Abs. 1: sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar sind. Der klassische Fall der eingekauften Software-, Beratungs- oder Werbeleistung aus einem anderen EU-Staat.
- Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
- Abs. 2 Nr. 4: Bauleistungen, aber nur an einen Empfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
- Abs. 2 Nr. 5: Lieferungen von Gas und Elektrizität unter den dort genannten Voraussetzungen.
- Abs. 2 Nr. 7: Lieferungen von Schrott und Altmetallen nach Anlage 3 zum UStG.
- Abs. 2 Nr. 8: Gebäudereinigungsleistungen, ebenfalls nur an einen Empfänger, der selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt.
- Abs. 2 Nr. 10: Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab 5.000 Euro je wirtschaftlichem Vorgang.
An eine Privatperson kehrt sich die Steuerschuldnerschaft nie um. Deshalb ist der Status des Empfängers im Rechner eine eigene Eingabe. Nicht abgebildet sind seltenere Fälle wie Grundstücksumsätze, Emissionszertifikate oder Goldlieferungen.
Die beiden Fälle, in denen es auf den Empfänger ankommt
Bauleistung und Gebäudereinigung beschäftigen die Betriebsprüfung besonders oft. Beide wechseln den Steuerschuldner nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Nachgewiesen wird das über die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt auf Antrag ausstellt und die höchstens drei Jahre gültig ist.
Legt der Empfänger diese Bescheinigung vor, gilt Reverse-Charge, und zwar auch dann, wenn sich später herausstellt, dass er die Voraussetzungen gar nicht erfüllte, solange beide gutgläubig waren. Legt er sie nicht vor, rechnet der Leistende mit Steuerausweis ab. Wählen Sie im Rechner deshalb den Empfängerstatus, der der Bescheinigungslage entspricht.
Bei Mobilfunkgeräten und Tablets kommt es auf den Schwellenwert von 5.000 Euro an. Er gilt je wirtschaftlichem Vorgang, nicht je Kalenderjahr, und eine künstliche Aufteilung einer Bestellung in mehrere Rechnungen ändert daran nichts. Weil für diesen Betrag kein zentraler Parameter hinterlegt ist, ist er ein Eingabefeld mit 5.000 Euro als Voreinstellung.
Warum die Zahllast meistens null ist
Der Leistungsempfänger meldet die Steuer an und zieht sie im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer wieder ab, sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Beide Beträge sind identisch, die Zahllast aus diesem Vorgang ist null. Bei 10.000 Euro netto meldet der Empfänger 1.900 Euro Umsatzsteuer an und zieht dieselben 1.900 Euro als Vorsteuer ab.
Der Vorteil liegt in der Liquidität. Ohne Reverse-Charge zahlt der Empfänger die Umsatzsteuer an den Leistenden und holt sie sich erst mit der nächsten Voranmeldung zurück. Bei einer Rechnung über einen sechsstelligen Betrag ist das eine spürbare Vorfinanzierung. Der Rechner weist sie als eigene Zeile aus.
Wenn der Vorsteuerabzug fehlt, wird es teuer
Deshalb gibt dieser Rechner mehr aus als nur einen Steuerbetrag. Ist der Empfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt die Umsatzsteuer ganz oder anteilig an ihm hängen. Betroffen sind typischerweise:
- Vermieter mit steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nr. 12 UStG,
- Ärzte, Heilberufe und andere Unternehmer mit steuerfreien Ausgangsumsätzen,
- Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister,
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb ihres Betriebs gewerblicher Art.
Für diese Fälle gibt es die Vorsteuerabzugsquote im erweiterten Bereich. Der Rechner teilt die Steuer entsprechend auf und weist die nicht abziehbare Vorsteuer sowie den effektiven Aufwand der Leistung aus. Bei einer Quote von 40 Prozent bleiben im Beispiel 1.140 Euro als Kosten hängen, die Leistung kostet effektiv 11.140 Euro.
Der Sonderfall Kleinunternehmer
Ein verbreiteter und teurer Irrtum: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, hält sich oft für nicht betroffen. Das stimmt nicht. § 19 UStG befreit nicht von der Steuerschuldnerschaft nach § 13b, gewährt aber auch keinen Vorsteuerabzug. Der Kleinunternehmer muss die Steuer also anmelden und abführen, ohne sie zurückzubekommen. Aus 10.000 Euro netto werden so 11.900 Euro Aufwand.
Der Rechner erkennt diese Lage, sobald Sie im erweiterten Feld den Vorjahresumsatz des Empfängers eintragen und dieser unter der Grenze des § 19 UStG von 25.000 Euro liegt. Die Vorsteuerquote wird dann auf null gesetzt, unabhängig davon, was im Feld darüber steht. Eine Voranmeldung ist in diesem Fall auch dann abzugeben, wenn sonst keine fällig wäre.
Die Rechnung und die Voranmeldung
Die Eingangsrechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tragen. Weist sie trotzdem Steuer aus, schuldet der Rechnungssteller sie zusätzlich nach § 14c UStG, und der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Er schuldet parallel die § 13b-Steuer. Aus einem Formfehler werden so schnell doppelte Kosten.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung gehören die Beträge in die Zeilen für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sowie in die entsprechende Vorsteuerzeile. Die Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Nettoentgelt.
So nutzen Sie den Rechner
Nehmen Sie den Nettobetrag aus der Rechnung oder dem Angebot, wählen Sie die Leistungsart nach dem einschlägigen Absatz und setzen Sie den Empfängerstatus nach der tatsächlichen Bescheinigungslage. Der Steuersatz ist im Regelfall der Regelsatz von 19 Prozent. Nur bei den wenigen ermäßigt besteuerten Leistungen greifen 7 Prozent. Die erweiterten Felder brauchen Sie nur, wenn der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, der Empfänger Kleinunternehmer ist oder Mobilfunkgeräte im Spiel sind.
Alle Werte sind eine Schätzung auf Basis Ihrer Eingaben und der hinterlegten Steuersätze. Die Einordnung eines konkreten Umsatzes unter § 13b UStG hängt an Details des Einzelfalls. Dieser Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung.
Über diesen Reverse Charge Rechner
Nutzen Sie diesen Reverse Charge Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.
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