Lohnsteuer-Jahresausgleich Rechner Deutschland
Der Lohnsteuerjahresausgleich Rechner vergleicht einbehaltene Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer mit der Jahressteuer und schätzt die Erstattung.

Wozu es dient
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich Rechner stellt gegenüber, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Arbeitgeber im Laufe des Jahres einbehalten hat und wie viel das Jahr tatsächlich schuldet. Die Differenz ist Ihre Erstattung – oder in seltenen Fällen eine Nachzahlung.
Datenquellen & Parameter
Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.
| Parameter | Wert | Quelle | Zuletzt aktualisiert |
|---|---|---|---|
| Welcher Kirchensteuersatz in welchem Land gilt: 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in den übrigen 14 Ländern. BW-MZ ist der zum Bistum Mainz gehörende Teil Baden-Württembergs (Bad Wimpfen, PLZ 74206), wo römisch-katholisch 9 % gilt. | Tarifstaffel | landesrecht-bw.de | Gültig ab 2026-01-01Auto-update: replaced dead source link |
| Grundfreibetrag | 12.348 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 obere Grenze | 17.799 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 obere Grenze | 69.878 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 obere Grenze | 277.825 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Koeffizient a | 914,51 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Koeffizient b | 1.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Koeffizient a | 173,1 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Koeffizient b | 2.397 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Konstante c | 1.034,87 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Grenzsteuersatz | 0,42 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Subtrahend | 11.135,63 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Grenzsteuersatz | 0,45 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Subtrahend | 19.470,38 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Solidaritätszuschlag | 0,055 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Soli-Freigrenze | 20.350 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Kirchensteuer 8% | 0,08 | gesetze-bayern.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 8 % in Bayern (Art. 8 Abs. 1 BayKirchStG: Umlagesatz höchstens zehn v.H.; Steuertipps des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen: Kirchensteuersatz 8 Prozent) und in Baden-Württemberg. |
| Kirchensteuer 9% | 0,09 | kirchenrecht-ekhn.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 9 % in den übrigen Ländern, z. B. Landeskirchensteuerbeschluss der EKHN für 2026 vom 26.11.2025 (ABl. 2026 S. 5 Nr. 2): Zuschlag von neun Prozent. |
| Rentenversicherung (AN) | 0,093 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: Beitragssatz 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % (RVBeitrSBek 2026, BGBl. 2025 I Nr. 291); Arbeitnehmeranteil die Hälfte nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. |
| Arbeitslosenversicherung (AN) | 0,013 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war der reine Text "Bundesagentur fuer Arbeit — Beitragssatz Arbeitslosenversicherung" ohne Link. Jetzt auf § 341 Absatz 2 SGB III; Beitragssatz dort als 2,6 Prozent gelesen, Wert unveraendert. |
| Krankenversicherung (AN, inkl. halber Zusatzbeitrag) | 0,0875 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) plus 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (BMG-Bekanntmachung vom 7.11.2025, BAnz AT 10.11.2025 B7); Hälfte nach § 249 Abs. 1 SGB V. |
| Pflegeversicherung (AN) | 0,018 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Pflege Kinderlosenzuschlag | 0,006 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 101.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war reiner Text ohne Link. Jetzt auf § 4 SVBezGrV 2026; Wert unveraendert und dort geprueft. |
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 69.750 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war der reine Text "BMAS — Beitragsbemessungsgrenzen Sozialversicherung" ohne Link. Jetzt auf § 2 Absatz 2 SVBezGrV 2026; Wert unveraendert und dort geprueft. |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) | 4.260 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.
Die Formel
Erstattung = einbehaltene Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer − festgesetzte Jahresbeträge auf den tatsächlichen Bruttoarbeitslohn
So funktioniert es
Der Arbeitgeber rechnet monatlich mit einer Hochrechnung: Er nimmt das Monatsgehalt mal zwölf, wendet den Jahrestarif der Steuerklasse an und behält ein Zwölftel ein. Diese Hochrechnung stimmt nur, wenn das Jahr aus zwölf gleichen Monaten besteht. Der Rechner bildet beide Seiten ab – die monatliche Hochrechnung und die Jahresberechnung auf den tatsächlichen Arbeitslohn – und zeigt die Differenz.
Wo es verwendet wird
- Nach einem unterjährigen Jobwechsel oder Berufseinstieg die Erstattung abschätzen
- Prüfen, wie viel die Besteuerung einer Sonderzahlung zurückholt
- Sehen, wie stark zusätzliche Werbungskosten die Jahressteuer senken
- Vor Abgabe der Steuererklärung die erwartete Rückzahlung einordnen
- Verstehen, warum in Steuerklasse V und VI besonders viel zu viel einbehalten wird
Rechenbeispiel
Eine kirchensteuerpflichtige Angestellte in Bayern beginnt im Juni und verdient 4.200,00 € brutto im Monat, also in 7 Monaten insgesamt …. Der Arbeitgeber behält jeden Monat so viel ein, als würde sie das ganze Jahr so verdienen: zusammen … Lohnsteuer und … Kirchensteuer. Die Jahresberechnung kommt dagegen nur auf … Lohnsteuer und … Kirchensteuer, weil der Grundfreibetrag einmal im Jahr und nicht anteilig gewährt wird. Bei einem zu versteuernden Einkommen von … ergibt sich damit eine Erstattung von …. Das sind … der einbehaltenen Steuerabzüge – Geld, das nur zurückkommt, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird.
Der Lohnsteuerjahresausgleich Rechner vergleicht, was der Arbeitgeber im Laufe des Jahres an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten hat, mit dem, was das Jahr am Ende tatsächlich schuldet. Die Differenz ist der Betrag, der über den Jahresausgleich des Arbeitgebers oder über die Einkommensteuererklärung zurückfließt. Bei einem Berufseinstieg im Laufe des Jahres sind das oft mehrere tausend Euro.
Warum der Lohnsteuerjahresausgleich Rechner überhaupt eine Differenz findet
Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Damit sie monatlich funktioniert, trifft der Arbeitgeber eine Annahme: Er unterstellt, dass Sie zwölf Monate lang genau das verdienen, was Sie in diesem Monat verdient haben. Aus dieser Hochrechnung ermittelt er die Jahressteuer nach dem Tarif Ihrer Steuerklasse und behält davon ein Zwölftel ein.
Solange das Jahr aus zwölf gleichen Monaten besteht, stimmt diese Annahme. Der Rechner zeigt das: Bei zwölf Monaten mit gleichem Gehalt und ohne Sonderzahlung ist die Differenz exakt null. Jede Abweichung von diesem Idealfall erzeugt dagegen eine Über- oder Unterzahlung.
Die wichtigste Ursache ist der Grundfreibetrag. Er steht Ihnen einmal pro Jahr in voller Höhe zu, unabhängig davon, ob Sie zwölf oder fünf Monate gearbeitet haben. Die monatliche Hochrechnung verteilt ihn dagegen auf zwölf Monate und gewährt Ihnen für die nicht gearbeiteten Monate nichts. Wer im Juni anfängt, hat am Jahresende deshalb fast die Hälfte des Grundfreibetrags ungenutzt, und genau darauf wurde Lohnsteuer einbehalten.
Was der Rechner abbildet
Auf der Einbehaltungsseite bildet der Rechner die Logik der Lohnsteuertabellen nach: Monatsgehalt hochgerechnet, Sozialversicherung abgezogen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen, Tarif der Steuerklasse angewandt, ein Zwölftel einbehalten. Der Solidaritätszuschlag wird gegen die Freigrenze geprüft, und zwar gegen die hochgerechnete Jahressteuer, so wie es die Lohnabrechnung tut. Die Kirchensteuer folgt dem Bundesland: acht Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, neun Prozent in allen übrigen Ländern.
Auf der Jahresseite steht dieselbe Rechnung, aber mit dem tatsächlichen Bruttoarbeitslohn: Monatsgehalt mal Beschäftigungsmonate plus Sonderzahlung. Zusätzlich lassen sich in den erweiterten Optionen Werbungskosten eintragen, die über der Pauschale liegen, etwa Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder ein häusliches Arbeitszimmer. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und damit die Jahressteuer, während unterjährig auf den vollen Betrag einbehalten wurde.
Die Steuerklassen folgen demselben Modell wie der Brutto-Netto-Rechner und der Steuerklassenvergleich: Klasse I und IV rechnen direkt, Klasse II zieht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab, Klasse III rechnet nach dem Splittingverfahren und verdoppelt dabei auch die Soli-Freigrenze, in Klasse V wird der beim Partner verbrauchte Grundfreibetrag wieder aufgeschlagen und in Klasse VI entfallen Grundfreibetrag und Pauschbetrag ganz.
Warum die Sonderzahlung so hoch besteuert wird
Weihnachtsgeld, Bonus und Abfindung sind sonstige Bezüge und werden nach §39b Abs.3 EStG anders besteuert als das laufende Gehalt. Der Arbeitgeber rechnet die Jahressteuer zweimal: einmal auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne die Sonderzahlung und einmal mit ihr. Die Differenz ist die Lohnsteuer auf den Bonus.
Das Verfahren ist korrekt, wirkt aber hart, weil die gesamte Sonderzahlung im obersten Tarifbereich des Jahres liegt. Von 3.000 Euro Bonus bleibt nach Steuern und Sozialabgaben je nach Einkommen oft nur etwa die Hälfte übrig. Ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn korrekt geschätzt, ist der Einbehalt exakt richtig, und der Jahresausgleich ändert daran nichts. War er zu hoch geschätzt, etwa weil das Arbeitsverhältnis früher endete, kommt ein Teil zurück.
Steuerklasse V und VI: die größten Rückzahlungen
Die höchsten Erstattungen entstehen in den Steuerklassen mit dem stärksten Einbehalt. In Klasse V wird unterstellt, dass der Grundfreibetrag bereits beim Partner verbraucht ist, in Klasse VI zusätzlich, dass auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anderswo angesetzt wurde. Wer nur wenige Monate in einer dieser Klassen arbeitet, zahlt deshalb überproportional viel.
Gerade hier gilt aber die Einschränkung des §42b EStG: Der Arbeitgeber darf den Jahresausgleich nicht durchführen, wenn im Laufe des Jahres Klasse V oder VI galt. Die Erstattung gibt es nur über die Einkommensteuererklärung. Bei einer III/V-Kombination kommt hinzu, dass die endgültige Steuer des Paares aus der Zusammenveranlagung folgt: Was der eine Partner zurückbekommt, kann beim anderen fehlen. Für Ehepaare ist deshalb die gemeinsame Betrachtung entscheidend, nicht die einzelne Lohnsteuerkarte.
Rechenbeispiel
Eine kirchensteuerpflichtige Angestellte in Bayern beginnt im Juni und verdient 4.200 Euro brutto im Monat, in sieben Monaten also 29.400 Euro. Der Arbeitgeber behält Monat für Monat so viel ein, als würde sie das ganze Jahr so verdienen: zusammen rund 3.932 Euro Lohnsteuer und 315 Euro Kirchensteuer. Die Jahresberechnung auf den tatsächlichen Arbeitslohn kommt dagegen nur auf rund 2.059 Euro Lohnsteuer und 165 Euro Kirchensteuer.
Die Differenz von rund 2.023 Euro entspricht etwa 48 Prozent aller einbehaltenen Steuerabzüge. Sie entsteht fast vollständig dadurch, dass der Grundfreibetrag im Einbehalt nur anteilig, in der Jahresberechnung aber vollständig wirkt. Ohne Steuererklärung bleibt dieses Geld beim Fiskus.
Das Diagramm richtig lesen
Die Grafik zeigt zwei Linien über die zwölf Monate des Jahres. Die erste ist die kumulierte Summe aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die tatsächlich einbehalten wurde. Die zweite verteilt die festgesetzte Jahressteuer gleichmäßig über das Jahr.
Liegt die Einbehaltungslinie am Jahresende über der Jahressteuerlinie, wurde zu viel einbehalten. Der Abstand ist Ihre Erstattung. Bei einem unterjährigen Beginn steigt die erste Linie steil an und bleibt dann stehen, während die zweite gleichmäßig weiterläuft; der Abstand zwischen beiden zeigt, wie stark die Hochrechnung des Arbeitgebers danebenlag. Eine Sonderzahlung erscheint als Stufe im letzten Beschäftigungsmonat.
Was der Rechner nicht kann
Nicht abgebildet sind Kinderfreibeträge und der Kinderzuschlag zur Kirchensteuer, eingetragene Lohnsteuerfreibeträge, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld, mehrere parallele Arbeitsverhältnisse, Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Jede dieser Positionen kann die tatsächliche Erstattung deutlich verändern, meist nach oben.
Ebenfalls vereinfacht ist die Behandlung der Vorsorgeaufwendungen: Der Rechner setzt die tatsächlich gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an, wo das Gesetz eine Vorsorgepauschale mit eigenen Höchstbeträgen vorsieht. Die anderen Lohnrechner verwenden dieselbe Vereinfachung, deshalb passen die Ergebnisse zueinander. Den Solidaritätszuschlag setzt der Rechner oberhalb der Freigrenze sofort voll an, ohne Milderungszone.
Alle Ergebnisse sind Schätzungen auf Basis Ihrer Eingaben und der hinterlegten gesetzlichen Werte. Sie ersetzen weder die Lohnabrechnung des Arbeitgebers noch den Steuerbescheid des Finanzamts und stellen keine Steuerberatung dar.
Über diesen Lohnsteuerjahresausgleich Rechner
Nutzen Sie diesen Lohnsteuerjahresausgleich Rechner, um sofort eine genaue Schätzung zu erhalten. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.
Über diesen Lohnsteuerjahresausgleich Rechner
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