Einkommensteuer komplett berechnen
Der Rechner ermittelt Ihre Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben und zeigt Netto, Durchschnitts- und Grenzsteuersatz.

Wozu es dient
Der Pro-Rechner ermittelt aus Ihrem Bruttojahreslohn die vollständige Belastung: Einkommensteuer nach § 32a EStG, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone, Kirchensteuer sowie die vier Zweige der Sozialversicherung — und daraus Ihr Netto.
Datenquellen & Parameter
Die folgenden Werte steuern diesen Rechner. Wir halten sie mit den aktuellen offiziellen Vorgaben im Einklang, und jedes Ergebnis wird bei jeder Änderung automatisch neu berechnet.
| Parameter | Wert | Quelle | Zuletzt aktualisiert |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 obere Grenze | 17.799 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 obere Grenze | 69.878 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 obere Grenze | 277.825 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Koeffizient a | 914,51 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 2 Koeffizient b | 1.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Koeffizient a | 173,1 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Koeffizient b | 2.397 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 3 Konstante c | 1.034,87 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Grenzsteuersatz | 0,42 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 4 Subtrahend | 11.135,63 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Grenzsteuersatz | 0,45 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Zone 5 Subtrahend | 19.470,38 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Solidaritätszuschlag | 0,055 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Soli-Freigrenze (auf Steuer) | 20.350 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Soli-Milderungszone Höchstsatz auf den Überhang | 0,119 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Kirchensteuer 8% | 0,08 | gesetze-bayern.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 8 % in Bayern (Art. 8 Abs. 1 BayKirchStG: Umlagesatz höchstens zehn v.H.; Steuertipps des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen: Kirchensteuersatz 8 Prozent) und in Baden-Württemberg. |
| Kirchensteuer 9% | 0,09 | kirchenrecht-ekhn.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: 9 % in den übrigen Ländern, z. B. Landeskirchensteuerbeschluss der EKHN für 2026 vom 26.11.2025 (ABl. 2026 S. 5 Nr. 2): Zuschlag von neun Prozent. |
| Rentenversicherung Arbeitnehmeranteil | 0,093 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Geprüft: Beitragssatz 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % (RVBeitrSBek 2026, BGBl. 2025 I Nr. 291); Arbeitnehmeranteil die Hälfte nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. |
| Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmeranteil | 0,013 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war der reine Text "Bundesagentur fuer Arbeit — Beitragssatz Arbeitslosenversicherung" ohne Link. Jetzt auf § 341 Absatz 2 SGB III; Beitragssatz dort als 2,6 Prozent gelesen, Wert unveraendert. |
| GKV allgemeiner Beitragssatz | 0,146 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| GKV durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 0,029 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V); Satz noch zu bestätigen. |
| Pflegeversicherung (AN) | 0,018 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Pflege Kinderlosenzuschlag | 0,006 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| Pflege Beitragsabschlag je Kind (2.–5. Kind) | 0,0025 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 101.400 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war reiner Text ohne Link. Jetzt auf § 4 SVBezGrV 2026; Wert unveraendert und dort geprueft. |
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 69.750 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01Zitat ersetzt: der bisherige Verweis war der reine Text "BMAS — Beitragsbemessungsgrenzen Sozialversicherung" ohne Link. Jetzt auf § 2 Absatz 2 SVBezGrV 2026; Wert unveraendert und dort geprueft. |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 | gesetze-im-internet.de | Gültig ab 2026-01-01 |
Wir bemühen uns stets, für jede Variable die aktuellsten Daten zu verwenden, damit unsere Ergebnisse und Berichte so genau wie möglich sind. Dennoch sind Fehler möglich — verlassen Sie sich nicht allein auf dieses Tool oder seinen Bericht. Für Entscheidungen auf dieser Grundlage übernehmen wir keine Haftung.
Die Formel
Netto = Brutto − (RV + AV + KV + PV) − Einkommensteuer − Solidaritätszuschlag − Kirchensteuer
So funktioniert es
Zuerst werden die Arbeitnehmerbeiträge zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Nach Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen, der Werbungskosten und weiterer Sonderausgaben entsteht das zu versteuernde Einkommen, auf das der Tarif des § 32a EStG angewendet wird — bei Zusammenveranlagung im Splittingverfahren.
Wo es verwendet wird
- Vollständige Steuer- und Abgabenlast aus dem Brutto ermitteln
- Einzel- und Zusammenveranlagung vergleichen
- Grenzsteuersatz vor einer Gehaltsverhandlung kennen
- Wirkung des Kassen-Zusatzbeitrags und des Kinderlosenzuschlags prüfen
Rechenbeispiel
Bei einem Bruttojahreslohn von 60.000,00 € ohne Kirchensteuer betragen die Sozialabgaben … und die Einkommensteuer …. Es bleibt ein Netto von …, der Grenzsteuersatz liegt bei ….
Zwischen Bruttolohn und dem Geld auf dem Konto liegen vier Sozialversicherungszweige, die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und je nach Konfession die Kirchensteuer. Dieser Rechner beginnt deshalb beim Bruttojahreslohn und rechnet die ganze Kette bis zum Netto durch.
Was der Rechner einbezieht
Der Rechner arbeitet in vier Schritten. Zuerst ermittelt er die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dann zieht er diese Beiträge zusammen mit den Werbungskosten und weiteren Sonderausgaben vom Brutto ab, das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Im dritten Schritt wendet er den Tarif des § 32a EStG an, bei Zusammenveranlagung im Splittingverfahren. Zuletzt kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu, und aus allen Abzügen ergibt sich das Netto.
Der Rechner zeigt jede Position einzeln: die vier Sozialversicherungszweige, die Steuern, das zu versteuernde Einkommen, den Durchschnittssteuersatz, den Grenzsteuersatz und die Abgabenquote bezogen auf das Brutto. So können Sie jede Zeile mit Ihrer eigenen Abrechnung vergleichen.
Der Tarif des § 32a EStG
Der Einkommensteuertarif ist eine Formel, keine Stufentabelle. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) bleibt das Einkommen steuerfrei. Es folgen zwei Progressionszonen, in denen der Grenzsteuersatz stetig steigt, von 14 Prozent am unteren Rand bis 42 Prozent. Mathematisch geschieht das über zwei quadratische Ausdrücke, deren Koeffizienten der Gesetzgeber jedes Jahr neu festlegt.
Darüber wird der Tarif linear. In der vierten Zone gilt ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent, in der fünften, der sogenannten Reichensteuer, 45 Prozent. Ein Subtrahend sorgt dafür, dass der Tarif an den Zonengrenzen ohne Sprung weiterläuft.
Der Grenzsteuersatz gilt nur für den zusätzlich verdienten Euro, nie für das gesamte Einkommen. Wer 42 Prozent Grenzsteuersatz hat, zahlt im Durchschnitt deutlich weniger. Der Rechner zeigt beide Größen getrennt.
Solidaritätszuschlag: Freigrenze und Milderungszone
Seit der Reform von 2021 zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr, abgeschafft ist er aber nicht. Er knüpft an die Einkommensteuer an und wird erst fällig, wenn diese die Freigrenze übersteigt. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Wert.
Direkt über der Freigrenze würde der volle Satz sonst schlagartig einsetzen, und ein Euro mehr Steuer könnte Hunderte Euro Soli auslösen. Deshalb gibt es die Milderungszone: Der Zuschlag ist auf 11,9 Prozent des Betrags begrenzt, um den die Steuer die Freigrenze überschreitet. Erst wenn 5,5 Prozent der gesamten Steuer weniger ergeben, gilt der reguläre Satz. Viele einfache Rechner lassen die Milderungszone weg und zeigen in diesem Bereich zu hohe Werte. Dieser Rechner bildet sie ab.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer bemisst sich an der Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent. Ohne Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wählen Sie die Option ohne Kirchensteuer. Weil die Kirchensteuer auf der Einkommensteuer aufsetzt, erhöht sie den Grenzsteuersatz. Der ausgewiesene Grenzsteuersatz enthält Soli und Kirchensteuer deshalb bereits.
Die vier Zweige der Sozialversicherung
Bei mittleren Einkommen sind die Sozialabgaben der größere Block. Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich eine hohe Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind es 101.400 Euro. Kranken- und Pflegeversicherung haben eine niedrigere von 69.750 Euro. Darüber bleibt zusätzliches Einkommen beitragsfrei, weshalb die Abgabenquote bei hohen Gehältern langsamer steigt als der Steuersatz.
In der Krankenversicherung zahlen Beschäftigte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse. Weil sich die Kassen beim Zusatzbeitrag deutlich unterscheiden, können Sie ihn ändern. Voreingestellt ist der amtliche Durchschnittssatz. In der Pflegeversicherung kommt bei Kinderlosen ab 23 Jahren ein Zuschlag hinzu, den der Arbeitnehmer allein trägt. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz je Kind.
Zusammenveranlagung und Splitting
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Zusammenveranlagung wählen. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, der Tarif auf die Hälfte angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, entsteht ein Vorteil, der umso größer ist, je ungleicher die Einkommen verteilt sind. Verdienen beide gleich viel, ist das Ergebnis dasselbe wie bei zwei Einzelveranlagungen. Bei Zusammenveranlagung rechnet der Rechner außerdem mit der doppelten Soli-Freigrenze.
Durchschnitts- und Grenzsteuersatz
Der Durchschnittssteuersatz zeigt, welcher Anteil des zu versteuernden Einkommens an Steuern abfließt. Der Grenzsteuersatz zeigt, was vom nächsten verdienten Euro bleibt. Für Gehaltsverhandlungen, Überstunden oder die Entscheidung über zusätzliche Altersvorsorge zählt der Grenzsteuersatz. Der Rechner ermittelt ihn aus dem Tarif und rechnet Soli und Kirchensteuer ein. In der Milderungszone des Soli liegt der Grenzsteuersatz dadurch spürbar über dem Tarifwert.
Rechenbeispiel
Bei 60.000 Euro Bruttojahreslohn, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer und ohne Kinder fallen rund 13.050 Euro Sozialversicherungsbeiträge an. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 45.720 Euro, darauf entfallen rund 9.076 Euro Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Steuer unter der Freigrenze liegt. Netto bleiben rund 37.874 Euro im Jahr. Der Durchschnittssteuersatz liegt bei knapp 20 Prozent, der Grenzsteuersatz bei rund 34 Prozent.
Grenzen des Rechners
Der Rechner bildet die Jahresveranlagung eines sozialversicherungspflichtigen Angestellten ab. Nicht berücksichtigt sind Kinderfreibeträge und die Günstigerprüfung gegenüber dem Kindergeld, der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen, private Krankenversicherung, Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer und regionale Besonderheiten. Verbindlich sind die Steuererklärung oder eine steuerliche Beratung. Der Rechner zeigt die Größenordnung und macht die einzelnen Bausteine nachvollziehbar.
Über dieses Tool: Einkommensteuer berechnen
Einkommensteuer berechnen: Mit diesem Tool erhalten Sie sofort eine genaue Schätzung. Die Werte folgen den offiziellen Vorgaben (Gesetze im Internet) und werden für 2026 aktuell gehalten. Passen Sie die Eingaben oben an Ihre Situation an oder sehen Sie sich alle unsere Rechner an, um den nächsten Schritt zu planen.
Tax year 2026


